8Nc42/05a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Salvatore R*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Robert Schneider, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei R***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 1.433,03 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei gemäß § 28 JN den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Feldkirch bestimmt.
Text
Begründung:
In der am 21. 11. 2001 beim Bezirksgericht Feldkirch eingebrachten Klage brachte der Kläger vor, er habe bei der in Deutschland ansässigen Beklagten als Reiseveranstalterin eine Toskana-Reise gebucht. Bei dieser Reise seien zahlreiche Mängel aufgetreten, die einen Ersatz in Höhe des Klagebetrages rechtfertigten. Dem Vertragsabschluss sei eine Briefsendung der Beklagten samt Anbot und Werbung vorausgegangen. Der Kläger habe mit der Reise weder berufliche noch gewerbliche Zwecke verfolgt. Es sei daher „nach Maßgabe der Rechtslage" die internationale Zuständigkeit Österreichs als Wohnsitzstaat des Klägers gegeben. Für den Fall, dass sich das Bezirksgericht Feldkirch für örtlich unzuständig erachte, stellte der Kläger einen Ordinationsantrag gemäß § 28 JN.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. 5. 2005 sprach das Bezirksgericht Feldkirch seine örtliche Unzuständigkeit aus und legte den Ordinationsantrag des Klägers dem Obersten Gerichtshof vor. Das Bezirksgericht Feldkirch stellte in seiner Unzuständigkeitsentscheidung fest, dass die Annahme des Anbots der Beklagten (Buchungsauftrag) von Österreich aus erfolgte. Ferner wurde festgestellt, dass sich der Kläger in *****, Österreich, in der Absicht, dort seinen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, niedergelassen hatte.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist ausgehend von den grundsätzlich maßgeblichen (§ 41 Abs 2 JN) Klageangaben in Verbindung mit den Feststellungen des Bezirksgerichtes Feldkirch in der Unzuständigkeitsentscheidung berechtigt.
Nach Art 13 Abs 1 Z 3 des hier noch anzuwendenden EuGVÜ (Art 66 Abs 1 EuGVVO) bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Art 4 und des Art 5 Z 5 - nach dem 4. Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (lit a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen (lit b). Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen (8 Nd 508/01; 10 Nd 501/02 uva). Von der erforderlichen Privatbezogenheit ist - ebenso wie vom Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit - auszugehen.
Da somit eine Verbrauchersache im Sinne der Art 13 ff EuGVÜ vorliegt und Art 14 dieses Übereinkommens für die Zuständigkeit primär auf den Wohnsitz des Verbrauchers abstellt, war mangels eines zuständigen inländischen Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Wohnsitzbezirksgericht des Klägers als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen (8 Nd 508/01; 10 Nd 501/02; siehe auch RIS-Justiz RS0112279).