JudikaturOGH

3Ob188/05a – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Juli 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarete R*****, vertreten durch Dr. Manfred J. Denkmayr, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, wider die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 108.115,66 EUR, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 14. Juni 2005, GZ 12 R 24/05v-90, womit der Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 10. Mai 2005, GZ 5 Cg 91/02p-84, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den (dritten) Antrag der beklagten Partei auf Verlängerung der Äußerungsfrist zu einem Sachverständigengutachten ab.

Das Rekursgericht hat dem dagegen erhobenen Rekurs der beklagten Partei nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Hat das Rekursgericht - wie im vorliegenden Fall - den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle (nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) nicht vorliegt (stRsp; RIS-Justiz RS0112314). Ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, ist daher nicht zu prüfen. Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen.

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