JudikaturOGH

3Ob166/05s – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Juli 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Gerhard *****. M*****, vertreten durch Mory Schellhorn OEG, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Mag. Hermann W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung, infolge „außerordentlicher Revisionsrekurse" der betreibenden Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 28. April 2005, GZ 53 R 155/05h, 156/05f und 157/05b-34, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Salzburg vom 22., 24. und 30. März 2005, GZ 6 E 1774/05b-2, 4 und 8, abgeändert wurden, und vom 25. Mai 2005, GZ 53 R205/05m, 206/05h, 207/05f und 208/05b-38, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Salzburg vom 1., 7. und 11. April 2005, GZ 6 E 1774/05b-11, 16 und 22 abgeändert sowie der Beschluss vom 16. April 2005, GZ 6 E 1774/05b-28, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte insgesamt sieben Exekutions- bzw Strafanträge des Betreibenden auf Grund angeblichen Zuwiderhandelns des Verpflichteten gegen eine einstweilige Verfügung. Mit den nunmehr angefochtenen Beschlüssen gab das Rekursgericht - in Ansehung von sechs Beschlüssen - den Rekursen des Verpflichteten Folge und wies die entsprechenden Exekutions- und Strafanträge des Betreibenden ab; lediglich in einem Fall bestätigte es die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung. Es sprach - in Ansehung der abändernden Entscheidungsteile - aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Eine Differenzierung der Bewertung im Hinblick auf die Entscheidung über mehrere Anträge erfolgte nicht.

Die gegen diese Entscheidungen gerichteten „außerordentlichen" Revisionsrekurse des Betreibenden legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung iSd gemäß § 78 EO maßgebenden § 500 Abs 2 und 3 ZPO ist ein 4.000 EUR, aber 20.000 EUR nicht übersteigender Betrag. In diesem Streitgegenstandsbereich ist auf Grund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage der „außerordentlichen Revisionsrekurse" des Betreibenden direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109620) und wenn der Rechtsmittelwerber im Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß § 584 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (3 Ob 210/02g). Das Erstgericht wird daher die nicht jedenfalls unzulässigen Rechtsmittel des Betreibenden gemäß § 528 Abs 2a und § 507b Abs 2 ZPO iVm § 78 EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp; 3 Ob 210/02g mwN).

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