1Ob149/05a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ludwig M*****, wider die beklagten Parteien 1) Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, und 2) Dr. Ulf G*****, wegen Nichtigkeit und Wiederaufnahme infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Mai 2005, GZ 14 R 248/03y-5, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der als „Rekurs" bezeichnete Schriftsatz des Klägers wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung vom 27. 8. 2003, GZ 8 P 181/98k-217, wurde der bisherige einstweilige Sachwalter des Klägers Dr. Ulf G*****, Rechtsanwalt in *****, zu dessen Wirkungskreis auch die Vertretung des Betroffenen vor Gerichten - ausgenommen in Strafsachen - gehörte, gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter für die „Vertretung vor Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern und Ämtern aller Art sowie Vertretung bei Straf- und Finanzverfahren" bestellt. Die Rechtsmittel gegen diese Entscheidung blieben erfolglos. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 1. März 2005 zurückgewiesen (2 Ob 3/05p).
Der Betroffene hatte am 20. 12. 1999 beim Landesgericht Steyr eine Klage gegen den Bund und Dr. Ulf G***** wegen „Schadenersatzansprüchen nach dem AHG im gesetzlichen Ausmaß" eingebracht. Am 1. 9. 2003 stellte er wegen der bisherigen Nichterledigung seiner Klage einen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG. Das Landesgericht Steyr als Erstgericht (26 Nc 6/03y) stellte ihm diese Eingabe mit dem Auftrag zurück, sie als Voraussetzung einer geschäftsordnungsgemäßen Behandlung durch den einstweiligen Sachwalter (= Zweitbeklagter) unterfertigen zu lassen. Den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers wies das Oberlandesgericht Wien als - durch einen Delegierungsbeschluss (1 Nc 76/03x [dort wird das Landesgericht Linz auf Grund eines offenkundigen Schreibfehlers als Erstgericht bezeichnet]) zuständig gewordenes - Rechtsmittelgericht als unzulässig zurück (14 R 248/03y). Dieses hatte ferner ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Der Oberste Gerichtshof wies den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Klägers als absolut unzulässig zurück, weil der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den die zweite Instanz abgesprochen hatte, 4.000 EUR nicht überstieg (1 Ob 185/04v).
Mit einer (auch) an das Oberlandesgericht Wien gerichteten Rechtsmittelklage bekämpfte der Betroffene die im Vorverfahren ergangenen Entscheidungen aller drei Instanzen. Das Oberlandesgericht Wien überwies die (auch) bei ihm eingebrachte Klage an das Landesgericht Steyr und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof unter Berufung auf die Entscheidung 6 Ob 316/98h (= EvBl 1999/181) zu, weil „die Frage, welches Gericht nach § 532 ZPO für eine Wiederaufnahmsklage zuständig" sei, „die sowohl auf § 530 (Abs 1) Z 4 ZPO als auch auf andere Wiederaufnahmsgründe gestützt" werde, „in der Rechtsprechung bisher" ungelöst sei. Diesen Beschluss fasste das Oberlandesgericht Wien, ohne sich mit der Frage auseinander gesetzt zu haben, ob eine als Klage wirksame Prozesshandlung des Betroffenen, die einen tauglichen Anlass für einen Überweisungsbeschluss hätte bilden können, in Ermangelung deren Genehmigung durch den (einstweiligen) Sachwalter des Klägers und einen Kollisionskurator, soweit sich der Schriftsatz gegen den Ersteren richtete, überhaupt vorliege.
Der Betroffene bekämpft nunmehr diesen Beschluss mit einem selbst verfassten und unterfertigten Rekurs.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Rekurswerber, für den ein Rechtsanwalt als Sachwalter auch zur Vertretung vor Gerichten bestellt wurde, entbehrt der Prozessfähigkeit. Der Mangel der Prozessfähigkeit ist gemäß § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Lässt sich dieser Mangel beseitigen, so sind gemäß § 6 Abs 2 ZPO die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Eine als Rekurs an den Obersten Gerichtshof wirksame Prozesshandlung des Betroffenen als Rechtsmittelwerber liegt daher erst nach einer Genehmigung seines selbstständigen Einschreitens im Verhältnis zur Republik Österreich durch den Sachwalter, der Rechtsanwalt ist, und im Verhältnis zu Letzterem - zufolge einer Kollision im formellen und materiellen Sinn - durch einen Rechtsanwalt als Kollisionskurator vor, gilt doch im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof gemäß § 27 Abs 1 iVm § 520 Abs 1 ZPO die absolute Anwaltspflicht (Näheres dazu bei Zib in Fasching/Konecny² II/1 § 27 ZPO Rz 24). Die Einleitung eines Sanierungsverfahrens ist indes entbehrlich, wenn nach dem eingebrachten Schriftsatz lediglich die Erhebung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels beabsichtigt wird, könnte doch ein solches Rechtsmittel auch durch einen Genehmigungsakt im zuvor erörterten Sinn nicht zulässig werden; diesfalls wäre daher der als Rechtsmittel bezeichnete Schriftsatz sogleich zurückzuweisen.
2. Gemäß § 535 ZPO richtet sich die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens über eine Rechtsmittelklage fällt, nach jenen Bestimmungen, die für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Somit gelten die Rekursbeschränkungen nach § 519 und § 528 ZPO (RIS-Justiz RS0043965). Hier entschied das Oberlandesgericht Wien im Vorverfahren als Rekursgericht, weshalb die Rechtsmittelbeschränkungen gemäß § 528 ZPO einschlägig sind.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bedarf es bei Entscheidungen über eine Rechtsmittelklage keines Bewertungsausspruchs durch die zweite Instanz, weil die Entscheidungsgegenstände im Vorverfahren und im Verfahren über die Rechtsmittelklage notwendigerweise identisch sind. Deshalb ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs in beiden Verfahren nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen (RIS-Justiz RS0116279, RS0042409, RS0042445). Im Vorverfahren war die Anrufung des Obersten Gerichtshofs, wie aus der Entscheidung 1 Ob 185/04v folgt, gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz 4.000 EUR nicht überstieg und sich die betroffenen Beschlüsse nicht auf eine Streitigkeit gemäß § 502 Abs 4 oder 5 ZPO bezogen. Somit ist aber auch jener Beschluss, den der Kläger nunmehr bekämpfen will, absolut unanfechtbar. Der Ausspruch des Oberlandesgerichts Wien über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshofs ist unbeachtlich, weil durch einen solchen Ausspruch ein absolut unzulässiges Rechtsmittel nicht zu einem rein formal zulässigen Rechtsmittel mutieren kann, das der Oberste Gerichtshof nur dann zurückweisen dürfte, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhinge (vgl 7 Ob 160/02h; 1 Ob 538/95; idS überdies auch 1 Ob 185/04v).
4. Aus allen bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass der als „Rekurs" bezeichnete Schriftsatz des Klägers sogleich zurückzuweisen ist.