4Ob138/05f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Patrick J*****, vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Kerle und Dr. Stefan Aigner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Kosten, über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 3. Mai 2005, GZ 2 R 91/05g-19, mit dem die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27. Jänner 2005, GZ 6 Cg 123/04f-14, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der bekämpfte Beschluss ist absolut unanfechtbar, weil es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO handelt. Der in dieser Bestimmung normierte Rechtsmittelausschluss ist nach ständiger Rechtsprechung auf alle Fälle anzuwenden, in denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird. Dies gilt auch für rein formale Entscheidungen der zweiten Instanz, mit denen etwa ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichts als unzulässig oder verspätet zurückgewiesen wurde (RIS-Justiz RS0044233, RS0111498; 8 ObA 25/04s; 10 Ob 22/05s). Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung 5 Ob 650/89 (= RZ 1990/64) folgt nichts Gegenteiliges. Darin wird zwar ausgesprochen, dass der Grundsatz, wonach eine sachliche Erledigung anstreben kann, wessen Antrag zurückgewiesen wird, auch in Kostensachen der sonst geltenden Regel über die Unanfechtbarkeit auch von Formalentscheidungen im Kostenpunkt vorgeht. Dies betrifft aber allein den Fall, dass das Rekursgericht als Durchlaufgericht einen Revisionsrekurs zurückweist. Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht hingegen das als „Berufung" bezeichnete Rechtsmittel zurückgewiesen, mit dem die Beklagte die Entscheidung des Erstgerichts im Kostenpunkt bekämpft hatte.
Soweit die Beklagte geltend macht, sie hätte das Unterlassungsbegehren nur „aus prozessökonomischen Gründen" anerkannt, den Anspruch jedoch dem Grunde nach bestritten, das Erstgericht hätte auch „klar und deutlich über den Anspruchsgrund als solchen deutlich entschieden", ist ihr Vorbringen nicht nachvollziehbar. Das prozessuale Anerkenntnis muss die vorbehaltlose Unterwerfung des Beklagten zum Ausdruck bringen; bestreitet der Beklagte das Klagevorbringen, so kann kein Anerkenntnisurteil erlassen werden (5 Ob 98/74 = SZ 47/85). Wäre daher die Beklagte der Auffassung gewesen, das Klagebegehren nicht vorbehaltlos anerkannt zu haben, hätte sie das – über das gesamte Klagebegehren absprechende - Anerkenntnisurteil nicht in Rechtskraft erwachsen lassen dürfen.