JudikaturOGH

4Ob126/05s – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Juli 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, vertreten durch Mag. DI Markus Petrovsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Birguel A*, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 5. April 2005, GZ 40 R 358/04z 27, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. September 2004, GZ 43 C 511/03x 22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben die von der Klägerin wegen unleidlichen Verhaltens der Beklagten und ihrer Mitbewohner gemäß § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG ausgesprochene Kündigung für rechtswirksam erklärt.

Die Beklagte erblickt eine erhebliche Rechtsfrage darin, dass das Berufungsgericht insoweit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei, als es bei Beurteilung des Verhaltens der Beklagten und ihrer Mitbewohner nicht auf den Zeitpunkt der Einbringung der Aufkündigung abgestellt habe bzw Feststellungen fehlten, was zwischen einer Abmahnung der Beklagten am 29. September 2002 und der Kündigung am 14. August 2003 konkret geschehen sei.

Dieses Vorbringen geht insoweit ins Leere, als die Vorinstanzen nicht nur eine (weitere) Auseinandersetzung der Beklagten und ihres Ehegatten mit Polizeieinsatz im Oktober/November 2002 festgestellt, sondern auch festgehalten haben, dass der Sohn der Beklagten ein bis zweimal in der Woche laut schreit (oft eine Stunde lang), nach wie vor zwei bis dreimal täglich die Wohnungstür lautstark zugeknallt wird, die Kinder an Wochenenden oder Feiertagen bis 22 oder bis 24 Uhr lärmen und ein bis zweimal in der Woche lautstarke Auseinandersetzungen in der Wohnung stattfinden, wobei sich aus dem Zusammenhang der Feststellungen eindeutig ergibt, dass diese die Mitbewohner beeinträchtigenden Verhaltensweisen kontinuierlich (auch) in dem von der Revisionswerberin für maßgeblich gehaltenen Zeitraum zwischen Abmahnung und Aufkündigung (darüberhinaus auch bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz) angehalten haben. Ein Widerspruch der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach bei Beurteilung des Mieterverhaltens und der daraus abzuleitenden Berechtigung der Aufkündigung auf den Zeitpunkt ihrer Zustellung abzustellen ist (stRsp; RIS Justiz RS0070378, RS0070282, RS0044752), liegt daher nicht vor.

Da die Beklagte sohin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist ihre Revision zurückzuweisen.

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