4Ob105/05b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred A*****, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Margareta L*****, vertreten durch Dr. Walter Stefan Funovics, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen 23.175,28 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 1. Dezember 2004, GZ 13 R 241/04p-23, womit das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 19. Juli 2004, GZ 18 Cg 18/03d-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben die vom Kläger erhobene Erbschaftsklage abgewiesen; das Berufungsgericht ist hiebei davon ausgegangen, dass der Kläger bereits mehr erhalten habe, als seinem Erbteil entspricht. Der Kläger erblickt eine erhebliche Rechtsfrage darin, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei, weil es bei Berechnung des Erbteils des Klägers die Rechtskraft der im Verlassenschaftsverfahren ergangenen Beschlüsse, insbesondere die gänzliche Aufnahme einer Liegenschaft als Nachlassaktivum in das errichtete Inventar, missachtet habe. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Inventierung nur für die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens vorgenommen wird und Entscheidungen des Abhandlungsgerichts auch nur für dieses Verfahren Wirkung haben. Das Inventar ist daher für ein nachfolgendes Streitverfahren nicht bindend (zuletzt etwa 4 Ob 170/03h = EvBl 2004/32; 7 Ob 282/03a; RIS-Justiz RS0006465), es bietet keine Gewähr dafür, dass das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Erblassers vollständig erfasst sind (4 Ob 170/03h).
Die im Verlassenschaftsverfahren unbekämpft gebliebene gänzliche Aufnahme der Liegenschaft, welche aber nur zur Hälfte im Eigentum des Erblassers stand, als Aktivum in das Inventar, steht daher der Berechnung des Nachlasswerts durch das Berufungsgericht, die bloß das Hälfteeigentum des Erblassers berücksichtigt und im Übrigen einen Anspruch auf die andere Hälfte mangels Rechtstitels verneint und daher den Wert der (weiteren) Liegenschaftshälfte außer Ansatz lässt, nicht entgegen.
Da der Kläger sohin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist seine Revision zurückzuweisen.