JudikaturOGH

8ObA113/04g – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Juni 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Robert Maggale als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Günther K*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Ernst Ploil ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hilbert Aubauer ua, Rechtsanwälte in Wien, und die auf deren Seite beigetretene Nebenintervenientin B*****AG, *****, vertreten durch Frick Schwarz Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (EUR 50.000,-), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juli 2004, GZ 10 Ra 65/04h-29, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. Oktober 2003, GZ 21 Cga 14/03m-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten die jeweils mit EUR 1.792,62 bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen (darin jeweils EUR 298,77 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das seit 1980 bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers ging mit Stichtag 1. 7. 1997 auf die Beklagte über, die das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten übernahm. Unter anderem wurden die Ansprüche bzw Anwartschaften übernommen, die dem Kläger aus einem mit seinem früheren Arbeitgeber vereinbarten Pensionsplan (Pensionsplan 1978) erwachsen sind. Nach etwa zweijährigen Verhandlungen, die auf Arbeitnehmerseite hauptsächlich vom Kläger geführt wurden, wurden die Pensionsansprüche gegen die Beklagte auf die als Nebenintervenientin einschreitende Pensionskasse übertragen.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm ab seinem Pensionsantritt die Differenzbeträge zwischen der von der Nebenintervenientin ausgezahlten und auszuzahlenden und den nach dem Pensionsplan 1978 errechneten Beträgen zuzüglich 4 % Zinsen ab Fälligkeit zu zahlen, falls der Kläger auf Grund des über seine zu 22 Cg 89/02x des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien erhobene Klage ergehenden Urteils eine niedrigere Pension ausgezahlt erhalten sollte, als jene, die ihm bei Fortgeltung des Pensionsplans 1978 gegen die Beklagte zugestanden wäre.

Der Kläger stützte sein Begehren auf eine von der Beklagten erklärte Garantie: Die Beklagte habe zugesagt, er werde jedenfalls eine Pension in der Höhe erhalten, wie sie ihm nach dem Pensionsplan 1978 zugestanden wäre.

Im Laufe des Verfahrens brachte der Kläger ergänzend vor, die Beklagte habe ihre Aufklärungspflicht verletzt und den Kläger nicht darauf aufmerksam gemacht, dass ihn als Folge der Übertragung das Veranlagungsrisiko treffe und er im Falle eines schlechten Veranlagungsergebnisses mit einer niedrigen Pensionshöhe rechnen müsse.

Dieses Vorbringen wurde vom Erstgericht gemäß § 179 ZPO zurückgewiesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es nahm die vom Kläger behaupteten mündlichen Garantieerklärungen nicht als erwiesen an. Eine anlässlich der Übernahme des Arbeitsverhältnisses des Klägers von der Beklagten abgegebene Erklärung (Beilage ./B), wonach dem Kläger die Einrichtung eines neuen Pensionsmodells zugesagt werde, dessen Leistungen im Anspruchsfall jenen des Pensionsplans 1978 entsprechen, sei nicht als Garantieerklärung im vom Kläger behaupteten Sinn zu werten.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, „weil es zur Frage, inwieweit ein Dienstgeber auch ohne konkrete Garantiezusage im Falle der Übertragung von Ansprüchen auf eine Pensionskasse haftet, wenn Geschäftsgrundlage nur ein „möglichstes Entsprechen" ist und ob bzw in welchem Ausmaß das Bestreben nach Vereinheitlichung der Pensionsansprüche auch eine gewisse Reduktion von Ansprüchen rechtfertigen kann", keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gebe.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision ist nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO iVm § 1 ASGG an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes umschriebene Rechtsfrage die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt. Wie schon in zweiter Instanz wendet sich der Kläger gegen die Zurückweisung seiner Vorbringens über eine Verletzung der die Beklagte treffenden Aufklärungspflicht. Insoweit macht er einen schon von der zweiten Instanz verneinten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können aber in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Überdies wendet sich der Revisionswerber gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, nach der es sich bei der Zusage der Beklagten in Beilage ./B um keine Garantieerklärung handle. Damit zeigt er aber keine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Rechtsfrage auf. Die Auslegung einer Erklärung ist nämlich immer eine Frage des Einzelfalls, die - sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung der zweiten Instanz aufgezeigt wird - die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt. Mit dem Hinweis, dass eine andere als die von der zweiten Instanz vertretene Auslegung ebenfalls möglich ist, wird aber eine unvertretbare Fehlbeurteilung nicht aufgezeigt (8 ObA 101/02i uva).

Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz kann hier nicht im Entferntesten die Rede sein. Da die in Rede stehende Erklärung anlässlich der Übernahme des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die Beklagte - und damit lange Zeit vor der Übertragung der Pensionsansprüche auf die Pensionskasse - erfolgte, erscheint vielmehr das Auslegungsergebnis der zweiten Instanz, dass damit die Übernahme der Pensionsregelung zugesagt werden sollte, weit überzeugender als die Auffassung des Klägers, die Beklagte habe mit dieser Erklärung schon damals eine Garantieerklärung im Zusammenhang einer erst Jahre später vereinbarten Übertragung der Pensionsansprüche abgeben wollen.

Die vom Berufungsgericht in der Begründung seines Zulassungsausspruchs angeführten Rechtsfragen waren überhaupt nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Kläger hat sich nie auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen und auch nie die Zulässigkeit der Übertragung als solche thematisiert. Vielmehr war Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage, ob ihm die Beklagte aus dem Rechtsgrund der Garantie die durch die Übertragung der Pensionsansprüche auf die Pensionskasse entstehenden Ausfälle zu ersetzen hat. Die vom Berufungsgericht in der Zulassungsbegründung angeführten Rechtsfragen sind daher von vornherein ungeeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen. Auf die dazu erstatteten Ausführungen des Revisionswerbers ist ebenso wenig einzugehen, wie auf sein umfangreiches Revisionsvorbringen, mit dem er - ohne jede Deckung im erstinstanzlichen Verfahren - Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit und Wirksamkeit der Übertragung von Pensionsansprüchen auf eine Pensionskasse auflistet. Da somit keine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Rechtsfrage aufgezeigt wird, war das Rechtsmittel zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

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