8ObA30/05b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Robert Maggale als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Heinrich R*****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Beklagte G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Gert Seeber, Mag. Herbert Premur, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 8.498,28 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 17. März 2005, GZ 8 Ra 8/05s 13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die in der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob zwischen den Streitteilen zwischen 1991 und 2003 Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses mit Beendigungswirkung oder eine keine Beendigung darstellende Karenzierung vereinbart wurde (vgl dazu RIS Justiz RS0017766; RS0017802), muss hier nicht beantwortet werden:
Das Berufungsgericht bejahte den Abfertigungsanspruch des Klägers nicht mit der Begründung, dass eine echte Karenzierungsvereinbarung zwischen den Streitteilen getroffen wurde, sondern damit, dass die Beklagte dem Kläger vertraglich zusagte, dass sie alle Nachteile, die sich aus der Abmeldung des Klägers zu Saisonende ergeben, ausgleichen werde. Die auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Auslegung des Berufungsgerichtes, diese Zusage der Beklagten beziehe sich auch und gerade auf den Abfertigungsanspruch, ist zumindest vertretbar.
