1Ob130/05g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Anton S*****, geboren am *****, infolge „Revisions Rekurses" des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 16. März 2005, GZ 21 R 56/05t 74, womit Punkt 1) des Beschlusses des Bezirksgerichts Wels vom 21. Jänner 2005, GZ 17 P 125/03s 54, bestätigt, und der Rekurs des Betroffenen gegen Punkt 2) dieses Beschlusses zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zur Durchführung des in Ansehung des „Revisions Rekurses" des Betroffenen gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 21. 1. 2005 wies das Erstgericht „Anträge des Betroffenen auf Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens" ab (Punkt 1.) und trug Letzterem ferner auf, einer „Vorladung" durch den bestellten ärztlichen Sachverständigen „Folge zu leisten" (Punkt 2.).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen gegen Punkt 1. dieses Beschlusses nicht Folge; soweit sich der Rekurs auch gegen Punkt 2. der erstgerichtlichen Entscheidung richtete, wies es ihn gestützt auf § 45 zweiter Satz AußStrG zurück. Im Übrigen sprach die zweite Instanz aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs „jeweils" nicht zulässig sei.
Diesen Beschluss bekämpfte der Betroffene mit „Revisions Rekurs". Der Rechtsmittelschriftsatz ist weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen Notar gefertigt. Dennoch verfügte das Erstgericht am 3 1. 5. 2005, den „Revisions Rekurs" sogleich direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (ON 83).
Der erkennende Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
1. Am 1. 1. 2005 ist das neue AußStrG BGBl I 2003/111 in Kraft getreten; es ist gemäß dessen § 199 abgesehen von Ausnahmen nach den Übergangsbestimmungen - auch auf Verfahren anzuwenden, die wie hier vor seinem In Kraft Treten anhängig geworden sind. Gemäß § 203 Abs 7 AußStrG sind die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 2004 liegt. Im Übrigen sind gemäß § 203 Abs 1 erster Satz AußStrG die Regeln über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren (§ 6 AußStrG) bereits dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Rekursentscheidung nach dem 31. 12. 2004 liegt.
2. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren u. a. im Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Somit ist aber der nur vom Betroffenen selbst unterfertigte „Revisions Rekurs" dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars bedarf (3 Ob 52/05a). Das gilt auch für die Bekämpfung des Punktes 2) der Rekursentscheidung, weil der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung eines Rekurses nicht jedenfalls, sondern nur mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig ist (Fucik/Kloiber , Außerstreitgesetz - Kurzkommentar § 67 Rz 2). Falls die nach allen bisherigen Erwägungen gebotene Verbesserung des „Revisions Rekurses" unterbleiben sollte, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (3 Ob 52/05a).