Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Deschka, Klein, Daum, Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Lubomir H*****, vertreten durch Dr. Walter Leeb, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. November 2004, GZ 39 R 279/04z 17, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 1. Juni 2004, GZ 5 C 432/03k 12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Vermutung für die Anwendbarkeit des MRG besteht, wenn ein Rechtsverhältnis in den Geltungsbereich des § 1 Abs 1 MRG fällt, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestandes (§ 1 Abs 2 bis 4 MRG) widerlegt werden kann (RIS Justiz RS0069235).
Ob der Bestandgegenstand als Heim im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG zu beurteilen ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweils zur Beurteilung anstehenden Falles zu entscheiden (5 Ob 118/04w, 5 Ob 77/01m ua). Danach fallen Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines hiefür besonders eingerichteten Heimes für Schüler oder Studenten vermietet werden, nicht in den Anwendungsbereich des MRG. Maßgebliches Kriterium der Heimunterbringung ist der Mangel eigener Wirtschaft und Haushaltung (5 Ob 118/04w, 5 Ob 312/98p). Um von einem Heim sprechen zu können, müssen besondere Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden sein, die geeignet sind, den gemeinsamen Bedarf der Bewohner zu decken (wie zB Gemeinschaftsküche, gemeinsame Essensversorgung oder Reinigung udgl [5 Ob 118/04w]). Daran fehlt es hier. Das Studentenheimgesetz (BGBl 1986/291), das die Rechtsverhältnisse, die sich aus der Vergabe von Heimplätzen durch die Studentenheimträger an Studierende ergeben, regelt, spricht nicht gegen diese Auslegung. Es ist hier grundsätzlich nur von „Heimplätzen" für Studierende die Rede, die in einem Gebäude oder einer Wohnung sein können (§ 2 StudentenheimG). Daraus ist nicht abzuleiten, dass unter den Begriff Heimplatz auch die Übergabe von einzelnen selbständigen Wohnungen ohne Gemeinschaftsanlagen fallen sollten. Es können in einer Wohnung (mehrere) Heimplätze vergeben werden. Im Übrigen wird als Aufgabe der Heimvertretung die Gestaltung des Heimlebens in gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Hinsicht geregelt (§ 8 Abs 1 Z 6 StudentenheimG), was den Heimcharakter wie vorher dargestellt voraussetzt. Das Studentenheimgesetz verlangt also - schon aus dem Gesetzestext erkennbar - keine andere Auslegung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG als oben dargelegt.
Ob die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 4 MRG erfüllt sind, muss - um einen allfälligen Missbrauch hintanzuhalten - zum Schutz der Mieter streng geprüft werden. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass die Übergabe von selbständigen Wohnungen, die völlig selbständiges Wirtschaften und Haushalten ermöglichen, ohne jegliche Gemeinschaftseinrichtungen nicht unter diesen Ausnahmetatbestand fallen, hält sich im Rahmen der oben dargelegten Judikatur.
Es werden insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.
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