13Os51/05g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Anton H***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 30 Rk 7/04y des Landesgerichtes Leoben, über die Beschwerde und die „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" des Privatbeteiligten Dr. Engelbert T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 7. April 2005, AZ 9 Bs 92/05f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde und die „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Leoben vom 16. Februar 2005, GZ 30 Rk 7/04y-18, wurde - nach Zurücklegung seiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Leoben gemäß § 90 Abs 1 StPO - der Antrag des Dr. Engelbert T***** auf Einleitung der Voruntersuchung gemäß § 48 Abs 1 Z 1 StPO gegen Dr. Anton H*****, Dr. Bernd R***** und Dr. Andreas Ha***** zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Graz die von Dr. Engelbert T***** erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen erhob Dr. Engelbert T***** die vorliegende, direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Beschwerde verbunden mit einer „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes".
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil die Strafprozessordnung ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung von Beschwerdegerichten nicht vorsieht (siehe 13 Os 2/04). Ebenfalls unzulässig ist die erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, weil diese ausschließlich dem Generalprokurator zusteht (§ 33 Abs 2 StPO).