Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gert L***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 StGB, AZ 12c EVr 12628/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 8. Februar 2005, AZ 23 Bs 349/04, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Gert L***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, womit seine Anträge (ON 559) auf „Löschung aller in den zentralen Informationssammlungen rechts- und gesetzwidrig gespeicherten Daten, die bis heute den Verleumdungstatbestand seitens Dritter gegenüber dem Antragsteller darstellt" (Punkt 1.), „Anerkennung und Zahlung" von diversen Kosten und Schadenersatz (Punkte 2. bis 8.), „Anerkennung und Ersatz der Verteidigungskosten gemäß §§ 393 bzw 393a StPO" (Punkt 9.) und der neuerliche Antrag auf Änderung der Begründung des Freispruchs (Punkt 10.) - in Ansehung des Punktes 9. wegen Präklusion - zurückgewiesen wurden, zurück.
Da gegen einen derartigen Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerdegericht in den Strafverfahrensgesetzen keine weitere Rechtsmittelmöglichkeit eröffnet ist, war die dagegen vom Freigesprochenen erhobene Beschwerde (gleichfalls) zurückzuweisen.
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