10Nc13/05a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in Oberwart, gegen die beklagte Partei M***** Handels GmbH, ***** vertreten durch Mag. Dr. Erich Keber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 26.532,39 EUR sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Eisenstadt, in eventu an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die im Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt ansässige Klägerin begehrt mit ihrer letztlich beim Landesgericht Innsbruck anhängig gewordenen Klage von der Beklagten Zahlung von 26.532,39 EUR sA. Sie habe am 4. 2. 2000 von der Beklagten ein Kraftfahrzeug gekauft und übernommen, in der Folge dieses an ein Leasingunternehmen weiterverkauft und am 15. 3. 2001 der Leasingnehmerin übergeben. Im Mai 2001 sei es zu einem Motorschaden gekommen, den die Beklagte „unter Garantie" repariert habe. Das Fahrzeug sei am 11. 9. 2001 der Leasingnehmerin zurückgestellt worden. Da die Beklagte die Reparatur mangelhaft durchgeführt habe, sei die Klägerin vom Leasingunternehmen vor dem Landesgericht Eisenstadt auf Rückzahlung des Kaufpreises infolge Wandlung des Kaufvertrags in Anspruch genommen worden. Die Klägerin habe diesen Prozess, an dem sich die Beklagte trotz Streitverkündung durch die Klägerin nicht beteiligt habe, verloren. Die Beklagte habe der Klägerin versichert, die Reparatur sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das Gericht habe festgestellt, Ursache für die vorhandenen Mängel sei die nicht ordnungsgemäße Reparatur durch die Beklagte. Diese, mit der zunächst über eine von ihr in Aussicht gestellte vergleichsweise Regelung der Schadenstragung verhandelt worden sei, habe der Klägerin die von ihr an den Prozessgegner und an die auf dessen Seite nebenintervenierende Leasingnehmerin aufgrund des Urteils zu leistenden Zahlungen sowie die eigenen Prozesskosten zu ersetzen. Zum Beweis ihres Vorbringens führte die Klägerin die Vernehmung ihres Geschäftsführers, zweier Zeugen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens, den Akt des Vorprozesses und Urkunden.
Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung. Sie bestritt, dass die Reparatur des Fahrzeugs nicht fach- und sachgerecht erfolgt sei. Die Klägerin habe den Vorprozess nur deshalb verloren, weil sie bis zur Verhandlung am 8. 7. 2003 eine Mängelbehebung abgelehnt habe. Die Beklagte sei nie davon verständigt worden, dass die Reparatur von ihr nicht fach- und sachgerecht durchgeführt worden sei. Wäre sie hievon in Kenntnis gesetzt worden, hätte sie umgehend eine weitere Mängelbehebung vorgenommen bzw die Kosten der Ersatzvornahme getragen. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der Klägerin seien verfristet bzw verjährt. Zum Beweis beantragte sie die Einvernahme ihres Geschäftsführers, die Einholung eines Sachverständigengutachtens, den Akt des Vorprozesses. Weitere Beweise behielt sie sich vor.
Die Klägerin beantragte, die Zuständigkeit aus Zweckmäßigkeitsgründen dem Landesgericht Eisenstadt, in eventu dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu übertragen. Die von ihr beantragten Zeugen und ihr Geschäftsführer wohnten im Burgenland bzw in Wien. Das Kraftfahrzeug befinde sich in Wien. Ein im Sprengel des Landesgerichts Eisenstadt bzw Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ansässiger Sachverständiger könne das Fahrzeug kostengünstiger begutachten als ein Sachverständiger aus dem Sprengel des Landesgerichts Innsbruck. Es sei zweckmäßig, den bereits im Vorprozess tätig gewordenen, in Wien wohnhaften Sachverständigen zu bestellen.
Die Beklagte widersprach dem Delegationsbegehren. Für ihren Geschäftsführer und seine Mitarbeiter, die als Zeugen noch anzubieten sein werden, bedeutete eine Delegierung einen nicht unwesentlichen Aufwand. Bereits im Vorprozess sei der Werkmeister der Beklagten als Zeuge einvernommen worden.
Das Erstgericht erachtet die Delegierung für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre soll eine Delegierung aber nur den Ausnahmefall darstellen; wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist diese abzulehnen (2 Nd 14/01; 2 Nd 2/02; Ballon in Fasching/Konecny² I § 31 JN Rz 6 mwN). Im vorliegenden Fall lässt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig lösen, weil eine wesentliche Kostenverringerung im Fall der beantragten Delegierung nicht zu erwarten wäre, müssten dann nämlich der Geschäftsführer der Beklagten und deren Mitarbeiter, die die Beklagte als Zeugen noch benennen will, von Tirol nach Wien oder Eisenstadt anreisen. Ob die Durchführung eines Sachverständigenbeweises erforderlich ist, kann derzeit nicht mit Sicherheit gesagt werden (vgl zur Erstreckung der Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils auf denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als Partei eines als Regressprozesses geführten Folgeprozesses SZ 70/60; SZ 70/200; SZ 67/145; RIS-Justiz RS0038096). Zudem kann der Einfluss eines allenfalls erforderlichen Sachverständigengutachtens solange nicht beurteilt werden, als ein Sachverständiger nicht bestellt wurde und demgemäß auch seine Zureisekosten - sei es zum Ort, wo sich das zu begutachtende Kraftfahrzeug befindet, sei es zur Befragung vor dem erkennenden Gericht - nicht veranschlagt werden können (7 Nd 507/90). Da demnach Zweifel an der Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung bestehen und sich die Beklagte gegen die Delegierung ausgesprochen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.