10ObS47/05t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Ernst Löwe (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Musli A*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Maria Zehetbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Jänner 2005, GZ 8 Rs 191/04y-52, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die §§ 45 bis 47 ASGG wurden durch Art III Z 6 ZVN 2002, BGBl I 2002/76, aufgehoben. Da das Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. 12. 2002 liegt, ist auch in Sozialrechtssachen eine Revision nur unter den Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zulässig (§ 502 Abs 5 Z 4 ZPO idF der ZVN 2002). Hat das Berufungsgericht in einer Sozialrechtssache im Berufungsurteil nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist, so kann gemäß § 505 Abs 4 ZPO eine außerordentliche Revision erhoben werden.
Erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO werden aber in den Revisionsausführungen nicht aufgezeigt. Eine angebliche Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz kann auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht geltend gemacht werden, wenn der Nichtigkeitsgrund bzw der Mangel des Verfahrens erster Instanz schon vom Berufungsgericht verneint wurde (SSV-NF 1/36 uva; RIS-Justiz RS0043061). Das Vorbringen in der Revision, auch die Berufungsverhandlung sei in Abwesenheit des Klägers durchgeführt worden, ist aktenwidrig, da vom Berufungsgericht mangels entsprechenden Parteienantrags eine mündliche Berufungsverhandlung nicht durchgeführt wurde.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.