JudikaturOGH

1Nc21/05m – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Mai 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert H*****, vertreten durch Dr. Kurt Kozak, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen EUR 4.055,88 sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur (allfälligen) Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Klägers wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger machte Amtshaftungsansprüche aus der Berufungsentscheidung des Landesgerichts Salzburg vom 12. 2. 2004, AZ 53 R 30/04z, geltend. Das vom Oberlandesgericht Linz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache gemäß § 9 Abs 4 AHG bestimmte Landesgericht Wels wies „die Klage" ab. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. An der Berufungsentscheidung des Landesgerichts Salzburg hatte die Richterin Dr. Ulrike B***** als Senatsmitglied mitgewirkt. Nach dieser Entscheidung wurde Dr. Ulrike B***** zur Richterin des Oberlandesgerichts Linz ernannt und istdort in der Rechtsprechung tätig.

Rechtliche Beurteilung

Richter eines Gerichtshofs sollen nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds dieses Gerichtshofs zum Gegenstand haben (Schragel, AHG3 Rz 255; 1 Ob 26/93; RIS-Justiz RS0056449). Um den Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen zu lassen, ist daher gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Oberlandesgericht zur (allfälligen) Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zu bestimmen.

Die Delegierung des Oberlandesgerichts Wien ist zweckmäßig.

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