JudikaturOGH

9Nc1/05d – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Mai 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. A***** und L***** M*****, beide geboren am *****, AZ 5 P 30/03y des Bezirksgerichtes Bludenz, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Melk, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bludenz vom 21. Dezember 2004, GZ 5 P 30/03v-36, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Melk wird gemäß § 111 Abs 2 JN genehmigt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Bludenz übertrug mit seinem (in Rechtskraft erwachsenen) Beschluss vom 21. Dezember 2004 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Melk, weil sich die Kinder jetzt ständig in Melk aufhielten. Das Bezirksgericht Melk verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit mit der Begründung, dass auf Grund einer am 28. 9. 2004 erfolgten Erhöhung der vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeträge „die Unterhaltsvorschussanträge anzupassen wären". Sodann könne die tatsächliche Übernahme des Aktes erfolgen. Das übertragende Gericht legte auf Grund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Bludenz verfügte Übertragung der Zuständigkeit ist gerechtfertigt.

Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Pflegebefohlenen liegt. Offene Anträge sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Übertragung der Zuständigkeit, es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu (RIS-Justiz RS0047032).

Im hier zu beurteilenden Fall liegt nunmehr der Mittelpunkt der Lebensführung der Kinder im Sprengel des Bezirksgerichtes Melk, sodass die Voraussetzungen für eine Übertragung der Zuständigkeit an dieses Gericht grundsätzlich gegeben sind. Dass die Unterhaltsvorschüsse seit der letzten Unterhaltserhöhung noch nicht erhöht wurden - eine solche Erhöhung ist gemäß § 19 UVG nicht nur über Antrag, sondern auch von Amts wegen möglich - trifft zwar zu, ändert aber an der Berechtigung der Übertragung nichts, weil nicht gesagt werden kann, dass für diese Entscheidung die besondere Sachkenntnis des bisher zuständigen Gerichtes von Bedeutung wäre. Aus diesen Erwägungen war die Übertragung zu genehmigen.

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