JudikaturOGH

9ObA54/05i – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Mai 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christian Z*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG, Oberwart, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erwin Fidler, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen EUR 1.261,65 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Februar 2005, GZ 7 Ra 9/05f-17, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656). Der klare Wortlaut des § 299 EO stellt auf den Bestand eines „Arbeitsverhältnisses oder eines anderen Rechtsverhältnisses, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt", ab. Warum hier der Begriff des „Arbeitsverhältnisses" anders als nach einhelliger arbeits- bzw zivilrechtlicher Ansicht auszulegen wäre, vermag der Revisionswerber auch nicht annähernd schlüssig aufzuzeigen. Sein Hinweis auf § 11 ASVG ist schon deshalb nicht zielführend, weil diese Bestimmung ausdrücklich zwischen dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses und dem allenfalls davon abweichenden Ende der Pflichtversicherung unterscheidet. Die vom Revisionswerber begehrte Gleichsetzung des „Arbeitsverhältnisses" mit einer allenfalls länger währenden Pflichtversicherungzeit lässt sich daher mit den Auslegungsregeln der §§ 6 f ABGB nicht in Einklang bringen.

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