JudikaturOGH

9Ob28/05s – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Mai 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) ***** Leasing GmbH, *****, und 2.) A***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Gunter Griss, Rechtsanwalt in Graz, und der auf Seiten der klagenden Parteien beigetretenen Nebenintervenientin A***** Vermögensverwaltungs GmbH, *****, vertreten durch Dr. Siegfried Holzer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1.) ***** Projektentwicklung GmbH und 2.) V***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Rudolf Deitzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, in eventu Leistung und Feststellung (Streitwert des Hauptbegehrens EUR 2,6 Mio; Streitwert des Eventualbegehrens EUR 2.499.120,50 und EUR 100.000) über die außerordentliche Revision der erstklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 9. März 2005, GZ 6 R 36/05v-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der erstklagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht geht zutreffend von der Rechtsprechung aus, die für Feststellungsklagen nach § 228 ZPO ein aktuelles (RIS-Justiz RS0039071; RS0039215) rechtliches Interesses an der alsbaldigen (RIS-Justiz RS0039239) Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses verlangt.

Die Erstklägerin bestreitet gar nicht, die ihr aus dem Kaufvertrag mit der Erstbeklagten allenfalls zustehenden Leistungs-, somit auch Leistungsstörungs- und Schadenersatzansprüche an die Zweitklägerin als ihre Leasingnehmerin abgetreten zu haben. Selbst dann, wenn, wie die Klägerinnen in ihrem Schriftsatz ON 5 (AS 96) vorgebracht haben, eine jederzeitige Rückabtretung möglich wäre, würde dies mangels erkennbarer Absicht einer solchen den vom Berufungsgericht mit vertretbarer Rechtsauffassung vermissten Aktualitätsbezug nicht herstellen. Ein solcher würde im Übrigen auch im Falle einer - derzeit gar nicht spruchreifen - Möglichkeit der Rückabwicklung des Leasingvertrages fehlen.

Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.

Rückverweise