JudikaturOGH

9Ob5/05h – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Mai 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Leon Schopf Zens Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Beate S*****, Ärztin, *****, vertreten durch Dr. Christoph Gottesmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 67.104,19 sA, über außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Juli 2004, GZ 16 R 84/04x-69, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine derartige Frage wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt:

Richtig ist, dass § 13 KSchG die Voraussetzungen regelt, nach denen der Unternehmer gegenüber einem Verbraucher, der seine Schuld in Raten zu zahlen hat, den Terminsverlust ausüben darf. Die dazu in der Revision angestellten Überlegungen widerstreiten allerdings dem Neuerungsverbot, denn in erster Instanz wurden die Voraussetzungen des Terminsverlusts, insbesondere bezüglich der Nachfristsetzung, von der Beklagten nie bestritten.

Die Aufzählung der Revisionsgründe in § 503 ZPO ist erschöpfend. Fehler, die unter keinen der Revisionsgründe fallen, können demnach nicht geltend gemacht werden. So ist dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 1). Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge der Beklagten auseinandergesetzt, ist ihr aber nicht gefolgt und hat die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung des Erstgerichts übernommen. Sie sind daher vom Obersten Gerichtshof zugrundezulegen, insbesondere auch der vom Erstgericht festgestellte Rückstand der Beklagten. Auf die auf verschiedene neue Berechnungen gestützte Behauptung der Revisionswerberin, es liege eine „krasse Fehlbeurteilung des Sachverhalts" vor, kann nicht eingegangen werden.

Die Schlüssigkeit von Prozessbehauptungen kann nur anhand des konkreten Vorbringens im Einzelfall geprüft werden; daher ist deren Beurteilung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (8 ObA 4/02z; 1 Ob 8/04i; RIS-Justiz RS0037780 ua). Von einer krassen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts kann hier keine Rede sein. Die Auffassung der Revisionswerberin, das Berufungsgericht hätte die Beweislast falsch beurteilt und verteilt, lässt unbeachtet, dass sich Fragen der Beweislast mangels eines non liquet nicht stellen (9 Ob 66/02z; RIS-Justiz RS0039903 ua); sie können daher ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage begründen. Im Übrigen sind auch angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat, einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0042963 ua). Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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