Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu AZ 3 Cg 35/05i anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Helgar G. S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Preisl, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 4.988,78 sA, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Begründung:
Der Kläger stützt die geltend gemachten Amtshaftungsansprüche auf die Entscheidung des Landesgerichts Linz vom 12. August 2004 (14 R 14/04h), in der im Zusammenhang mit einem von ihm erhobenen Unterlassungsbegehren die Frage der Wiederholungsgefahr unrichtig beurteilt worden sei. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 14. Jänner 2005 wurde das Landesgericht Wels als zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zuständig bestimmt. Das Landesgericht Wels legte die Akten (neuerlich) dem Oberlandesgericht Linz „gemäß § 9 Abs 4 AHG" vor und verwies darauf, dass an einem Aufhebungsbeschluss im Anlassverfahren eine Richterin mitgewirkt hat, die nunmehr Richterin des Oberlandesgerichts Linz ist. Das Oberlandesgericht Linz legt nun die Akten dem Obersten Gerichtshof „gemäß § 9 Abs 4 AHG" zur Bestimmung eines außerhalb des OLG-Sprengels Linz gelegenen Erstgerichts vor. Der Kläger leite Amtshaftungsansprüche aus einer Berufungsentscheidung des Landesgerichts Linz ab. An einem im Anlassverfahren ergangenen Aufhebungsbeschluss, mit welchem dem damaligen Erstgericht die zur beanstandeten Entscheidung führende Rechtsansicht überbunden worden sei (§ 499 Abs 2 ZPO), habe die nunmehr am Oberlandesgericht Linz ernannte Richterin mitgewirkt.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (zuletzt 1 Nc 20/05i, 1 Nc 30/05k), dass den Fällen notwendiger Delegierung iSd § 9 Abs 4 AHG die Erwägung zugrundeliegt, dass Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen sollen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben. Dies gilt auch dann, wenn an der als Grundlage für den Amtshaftungsanspruch herangezogenen Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der nunmehr jenem Gericht angehört, das zur Entscheidung im Amtshaftungsverfahren berufen ist.
Eine derartige Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. In diesem Verfahren wirft der Kläger den Organen des Landesgerichts Linz ausschließlich vor, die Frage der Wiederholungsgefahr unrichtig beurteilt zu haben. Insoweit enthält der im ersten Rechtsgang gefasste Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts jedoch keine bindende Rechtsansicht. Dieser hatte sich zur Frage der Wiederholungsgefahr vielmehr nur allgemein in dem Sinne geäußert, dass das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren das Vorliegen bzw das Fehlen der Wiederholungsgefahr prüfen müsse. Die Rechtsauffassung, die Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, hat das Berufungsgericht erstmals in seinem Urteil im zweiten Rechtsgang zum Ausdruck gebracht, an dem die nunmehr beim Oberlandesgericht Linz tätige Richterin jedoch nicht mehr beteiligt war.
Da gegen die Tätigkeit des Oberlandesgerichts Linz als Rechtsmittelgericht somit unter Berücksichtigung der Gesetzeszwecke des § 9 Abs 4 AHG keine Bedenken bestehen, war der Anregung, ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels gelegenes Erstgericht als zuständig zu bestimmen, nicht zu folgen.
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