1Ob164/04f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Renate S*****p, 2.) Hermann S*****, 3.) Dr. Otto H*****, 4.) Gudrun M*****, 5.) Klaus H*****, 6.) Brigitte L*****, 7.) Dr. Harald P*****, 8.) Dr. Michael S*****, 9.) Maria S*****, und 10.) Dr. Roswitha H*****, alle vertreten durch Engin Deniz, Reimitz, Schönherr, Hafner Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte Partei Karl M*****, vertreten durch Dr. Gregor Trummer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 31. März 2004, GZ 38 R 62/04f 19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Anwendungsbereich des MRG ist nach der in dessen § 1 Abs 1 enthaltenen Aufzählung grundsätzlich auf die Raummiete beschränkt (7 Ob 335/98k u.a.). Die bloße Flächenmiete fällt nicht in den Bereich des Kündigungsschutzes des MRG (1 Ob 609/95; 1 Ob 2244/96y u.a.). So wurde etwa schon ausgesprochen, dass der Bestandvertrag über einen Altstofflagerplatz nicht den Bestimmungen des MRG unterliegt (4 Ob 1661/95). Nur dann, wenn nach dem Willen der Vertragsparteien die Grundflächen zur Errichtung von Superädifikaten zu geschäftlichen oder Wohnzwecken gemietet werden und der Verwendung der vom Mieter auf den Grundflächen errichteten Gebäude für den Gebrauch des gesamten Bestandobjekts selbständige Bedeutung zukommt und diese daher im Verhältnis zur Funktion der unbebauten Grundflächen nicht gänzlich in den Hintergrund tritt, sind die Bestimmungen des MRG über den Kündigungsschutz analog anzuwenden (RIS Justiz RS0066883; RS0069261).
Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, wurde in erster Instanz keinerlei Vorbringen erstattet, das die Subsumtion des Bestandverhältnisses unter die Bestimmungen des MRG gestatten würde. Der Hinweis im Schriftsatz ON 3, auf dem Lagerplatz sei ein Wohnwagen abgestellt gewesen, reicht dazu nach der wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung bei weitem nicht aus.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).