8Ob30/05b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Michael M*****, geboren am *****, Pensionist, *****, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. Jänner 2005, GZ 4 R 4/05p-216, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, im Hinblick auf § 6 Abs 2 AußStrG über den Revisionsrekurs des Betroffenen ein Verbesserungsverfahren durchzuführen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde vom Betroffenen selbst verfasst und ist nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt. Die mit diesem Rechtsmittel bekämpfte zweitinstanzliche Entscheidung erging am 20. 1. 2005.
Gemäß § 6 Abs 2 des mit 1. 1. 2005 in Kraft getretenen Außerstreitgesetzes (AußStrG) müssen sich die Parteien im Sachwalterschaftssachen im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nach § 203 Abs 1 AußStrG ist § 6 (nur) dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. 12. 2004 liegt. Mit dem Revisionsrekurs angefochten wird die Rekursentscheidung vom 20. 1. 2005, sodass § 6 Abs 2 AußStrG hier anzuwenden ist und sich der Betroffene im Revisionsrekursverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten lassen muss. Die gegenteilige Auffassung des vorlegenden Gerichtes (vgl den AV vom 24. 2. 2005 ON 220) orientiert sich offenbar an § 203 Abs 7 AußStrG, wonach „die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs mit Ausnahme des § 52 (§§ 45 bis 51 und 53 bis 71) nur dann anzuwenden" sind, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 2004 liegt. Die Übergangsbestimmungen für die Regelungen über die Vertretungspflicht im Rekurs- und im Revisionsrekursverfahren finden sich jedoch in § 203 Abs 1 und 2 AußStrG; sie stellen - anders als § 203 Abs 7 AußStrG - nicht auf das Datum der Entscheidung erster Instanz sondern auf das Datum der angefochtenen Entscheidung - und damit für das Revisionsrekursverfahren auf das Datum der Rekursentscheidung - ab.