JudikaturOGH

3Ob98/05s – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. April 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei B*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Eduard L*****, vertreten durch Dr. Manfred Winkler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 335.178,17 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 16. März 2005, GZ 53 R 95/05k, 96/05g-178, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Thalgau vom 21. Jänner 2005, GZ 6 E 19/93i-168, bestätigt und deren Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Thalgau vom 10. Februar 2005, GZ 6 E 19/93i-170, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Am 29. April 1998 bewilligte das Erstgericht der führenden betreibenden Partei zur Hereinbringung deren vollstreckbaren Forderung von 4,612.152,18 S sA (= 335.178,17 EUR sA) die Zwangsversteigerung zweier Liegenschaften des Verpflichteten. Später traten diesem Verfahren gemäß § 139 Abs 2 EO weitere betreibende Gläubiger bei. Am 3. September 1998 wurde über das Vermögen des Verpflichteten der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss vom 1. August 2002 - bekanntgemacht am 2. August 2002 - wurde der Konkurs rechtskräftig aufgehoben (ON 106, 108).

Mit dem angefochtenen Beschluss gab die zweite Instanz dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Anordnung der neuerlichen Schätzung des Exekutionsobjekts nicht Folge und wies seinen Rekurs gegen die Bestellung einer bestimmten Person zum Sachverständigen zurück. Im ersten Fall sprach das Rekursgericht aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, im zweiten Fall ließ es den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, eine neuerliche Schätzung sei geboten, „wenn eine wesentliche Veränderung in der Beschaffenheit der Liegenschaft ... oder aus anderen Gründen eine wesentliche und dauernde Änderung des Wertes eingetreten sei". Die seinerzeitige Schätzung liege mehr als sechs Jahre zurück. Das Erfordernis einer weiteren Schätzung sei daher vom Erstgericht zutreffend bejaht worden. Der Beschluss auf Bestellung einer bestimmten Person zum Sachverständigen sei dagegen gemäß § 239 Abs 1 Z 2 EO idgF unanfechtbar.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten, mit dem er die Rekursentscheidung erkennbar in beiden Punkten anficht, ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Verpflichtete erblickt in der Anordnung der neuerlichen Schätzung des Versteigerungsobjekts (siehe zur Rechtslage vor der EO-Novelle 2000 RIS-Justiz RS0002285, RS0002302, RS0003383) eine Nichtigkeit oder zumindest einen wesentlichen Verfahrensmangel. Wie bereits das Rekursgericht verdeutlichte, ist der Revisionsrekurs soweit indes gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Selbst wenn dem angefochtenen Beschluss eine Nichtigkeit anhaftete, setzte deren Wahrnehmung ein rein formal zulässiges Rechtsmittel voraus. Im erörterten Punkt muss dem anwaltlich vertretenen Verpflichteten die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses auch bekannt sein. Sollte der Oberste Gerichtshof in Hinkunft wiederum mit einem nach klarer Rechtslage jedenfalls unzulässigen Rechtsmittel angerufen werden, wird die allfällige Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 4 ZPO zu erwägen sein.

2. Soweit der Verpflichtete die Zurückweisung des Rekurses gegen die Bestellung einer bestimmten Person zum Sachverständigen bekämpft, ist in Erinnerung zu rufen, dass die Anfechtbarkeit dieser Entscheidung gemäß § 239 Abs 2 EO idF vor der EO-Novelle 2000 zu beurteilen ist. Danach ist u. a. gegen den Beschluss, mit dem ein Sachverständiger „ernannt" wurde, „ein abgesonderter Rekurs nicht zulässig". Infolgedessen kommt ein Rekurs gegen einen derartigen Beschluss gemäß § 78 EO und § 515 ZPO nur in Verbindung mit einem Rekurs gegen die nächste abgesondert anfechtbare Entscheidung in Betracht. Als der Verpflichtete den durch die zweite Instanz zurückgewiesenen Rekurs einbrachte, war eine weitere abgesondert anfechtbare Entscheidung noch nicht ergangen. Das erörterte Rechtsmittel ist daher zur Zeit gleichfalls absolut unzulässig. Demzufolge wurde es vom Rekursgericht im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen.

Rückverweise