4Ob71/05b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Aerin-Danielle W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Bernd W*****, vertreten durch Ing. DDr. Hermann Wenusch, Rechtsanwalt in Rekawinkel, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 1. Februar 2005, GZ 23 R 35/05b-92, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 24. November 2004, GZ 1 P 5/02z-81, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Vater am 22. 2. 2005 zugestellt, sein am 9. 3. 2005 zur Post gegebenes Rechtsmittel ist daher verspätet. Eine inhaltliche Behandlung des verspäteten Rechtsmittels ist nach § 11 Abs 2 AußStrG aF (= § 46 Abs 3 nF) ausgeschlossen, weil Mutter und Kind (vom Rechtsmittelwerber somit verschiedene „dritte" Personen) durch die bekämpfte Entscheidung insofern Rechte erlangt haben, als das Kind im Haushalt und in der Obsorge der Mutter verbleibt. Die angefochtene Entscheidung ließe sich daher nicht mehr ohne Nachteil Dritter abändern.