2Ob87/05s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl sowie Dr. Veith als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Bianca R***** und Alexandra R*****, wegen Übertragung der Obsorge, über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Vaters Josef H***** und der Mutter Ulrike R***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 10. November 2004, GZ 21 R 209/04s-50, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse des Vaters und der Mutter werden als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Entscheidung des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht 21 R 209/04s-50 wurde der Mutter und dem Vater am 28. 12. 2004 durch Hinterlegung zugestellt.
Dagegen erhoben der Vater und die Mutter am 4. 1. 2005 beim Landesgericht Wels eingebrachte, selbst verfasste, Rechtsmittel, die am 17. 1. 2005 beim Bezirksgericht Wels einlangten und dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurden.
Die Rechtsmittel sind verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, kann dennoch ein beim Gericht erster Instanz einzubringender Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 14 Abs 5 AußStrG, außerordentlicher Revisionsrekurs). Nach ständiger Rechtsprechung muss ein an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Revisionsrekurs, der von diesem zuständigkeitshalber an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen (RIS-Justiz RS0008755). Im vorliegenden Fall sind die Rechtsmittel erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Erstgericht eingelangt und daher verspätet. Eine Berücksichtigung der verspäteten Rechtsmittel im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG kommt bei Obsorgeentscheidungen nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0007363; RS0007244).