JudikaturOGH

1Ob62/05g – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. April 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, Puch, Leitnerstraße 730, vertreten durch Dr. Rudolf Zitta und Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. Utho H*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Wamprechtshamer, Rechtsanwalt in Thalgau, wegen EUR 211.601,81 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsstreitwert EUR 168.340,04) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. Oktober 2004, GZ 6 R 154/04s-34, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Schadenersatz in Anspruch. Der Beklagte habe sie in einem Rechtsstreit, in dem Werklohnforderungen aus Isolierungs- und Flachdacharbeiten gegenüber der Auftraggeberin eingeklagt worden seien, vertreten. Er habe es schuldhaft verabsäumt, das für eine positive Sachentscheidung erforderliche Vorbringen zu erstatten, weshalb die Klägerin mit ihrer Klage in allen drei Instanzen unterlegen sei.

In der Entscheidung des Berufungsgerichts, das dem Klagebegehren mit EUR 43.261,77 stattgab, das Mehrbegehren von EUR 168.340,04 jedoch abwies, kann eine grobe Verkennung der Rechtslage nicht erblickt werden:

Rechtliche Beurteilung

Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung entschieden, dann kann die Zulässigkeit der Revision nur mit neuen bedeutsamen Argumenten begründet werden (7 Ob 512/85; 1 Ob 664/88; 1 Ob 524/91; 10 Ob 215/02v ua). Die für die Revisionszulässigkeit maßgebliche Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Der Rechtsmittelwerber wird daher immer zu überlegen haben, ob sein Rechtsproblem potenziell auch andere Personen und vergleichbare Fälle berührt. Die Kasuistik des Einzelfalls schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (2 Ob 215/83; 1 Ob 504/90; 1 Ob 677/90 = ImmZ 1991, 143; 4 Ob 98/99m; 4 Ob 53/04d uva). Die Rechtsmittelwerberin begründet die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels zunächst damit, dass das Berufungsgericht in seiner Entscheidung „hinsichtlich mehrerer wesentlicher Rechtsfragen Bezug auf den Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs im damaligen Verfahren" genommen habe und damit „eine Art Bindungswirkung des damaligen Zurückweisungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes für das gegenständliche Verfahren" annehme. Ein derartiges Verständnis kann der angefochtenen Entscheidung allerdings nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht weist in seiner ausführlichen Begründung lediglich darauf hin, dass auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Vorverfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die Erstattung eines bestimmten Vorbringens zum Prozesserfolg geführt hätte.

Als einen „in seiner Bedeutung weit über den Einzelfall hinausgehenden Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens" sieht die Revisionswerberin den Umstand an, dass das Berufungsgericht - ohne dies vorher anzukündigen - anlässlich der Berufungsverhandlung an die Parteienvertreter die Frage richtete, welche Förderungsstelle tatsächlich tätig war bzw ob es eine Förderungsstelle gab. Diese Frage sei „völlig überraschend" erfolgt, und habe es keinen Anlass gegeben, auf die unstrittige Problematik einzugehen. Bei ihren Ausführungen übergeht die Rechtsmittelwerberin die Tatsache, dass der Beklagte in seiner Berufung unter anderem relevierte, dass „keine nähere Definition in der Vereinbarung, um welche Förderungsstelle es sich konkret handle", enthalten sei. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 6. 10. 2004 hat das Berufungsgericht mit den Parteien ausdrücklich erörtert, ob es bei dem streitgegenständlichen Bau eine „Förderungsstelle" im Sinn des Punktes 23 auf Seite 7 des Leistungsverzeichnisses gab. Die Parteien erklärten, „dazu nichts vorbringen zu können". Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Prozesserfolg, gestützt auf das Vorbringen, dass die tatsächliche Rechnungssumme nicht von der Förderungsstelle festgelegt worden sei, sei schon deshalb „nicht überwiegend wahrscheinlich", weil bei der Erörterung unklar geblieben sei, ob Punkt 23 des Leistungsverzeichnisses überhaupt zum Tragen gekommen wäre, ist jedenfalls vertretbar.

Auch die zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ins Treffen geführte Auslegung der ÖNORMEN A 2060 und B 2110 wirft keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf, da diesbezüglich ausreichende höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt (6 Ob 566/95; 7 Ob 68/98w; 8 Ob 242/02z; 8 Ob 109/04v; siehe auch RIS-Justiz RS0038622).

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Rückverweise