Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zur AZ 3 Cg 55/05f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Franz P*****, vertreten durch Mag. Josef Hofinger und Dr. Roland Menschik, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 2.400 EUR sA, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Begründung:
Der Kläger begehrt 2.400 EUR sA und bringt vor, das Oberlandesgericht Linz habe mit Beschluss vom 27. 3. 2002 ausgesprochen, dass ihm für die „strafgerichtliche Anhaltung" vom 24. 4. 2001 bis 6. 12. 2001 eine Haftentschädigung gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG zustehe. Mit einem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien sei ihm bereits ein Verdienstentgang von 19.784,61 EUR sA zuerkannt und die Haftung der beklagten Partei für zukünftige haftkausale Schäden ausgesprochen worden. Gegenstand der nunmehrigen Klage sei ein weiterer Verdienstentgang vom 1. 4. 2004 bis 31. 3. 2005. Die Untersuchungshaft sei vom Landesgericht Wels verhängt worden; dieses sei daher nach „§ 9 Abs 1 AHG" für die Verhandlung und Entscheidung über den Klageanspruch zuständig.
Mit Verfügung vom 30. 3. 2005 legte das Landesgericht Wels den Akt dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung gemäß „§ 9 AHG" vor. Daraufhin legte das Oberlandesgericht Linz den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß „§ 9 Abs 4 AHG" vor. Es verwies auf die Entscheidung 1 Ob 233/02z und den Umstand, dass der Kläger seinen Anspruch auch auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Linz im strafgerichtlichen Ausgangsverfahren gründe.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Mit der Entscheidung 1 Ob 233/02z bestimmte der Oberste Gerichtshof im Vorprozess das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zur Verhandlung und Entscheidung zuständiges Gericht. Diese Delegierung beruhte darauf, dass aus dem Klagevorbringen ableitbar war, dass der Anspruch nicht nur auf § 1 StEG, sondern auch auf § 1 AHG gestützt werde. Aus den nunmehrigen Behauptungen zum Klagegrund, die zur Frage nach der Geltendmachung (auch) eines Amtshaftungsanspruchs noch dürftiger als jene im Vorprozess sind, beruft sich der Kläger auf die im Vorprozess ergangene rechtskräftige Entscheidung und stützt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf § 9 Abs 1 AHG. Allein vor diesem Hintergrund kann nicht beurteilt werden, ob der Kläger sein nunmehriges Begehren, das auf einem nach dem Klagevorbringen rechtskräftigen Feststellungsurteil aufbaut, entweder nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz ableitet oder auf den Titel der Amtshaftung gründet, weil Enthaftungsanträge im strafgerichtlichen Ausgangsverfahren infolge schuldhaft rechtswidrigen Verhaltens der Mitglieder eines Spruchkörpers des Oberlandesgerichts Linz scheiterten. Diese Frage ist auf dem Boden der Gründe des erörterten Feststellungsurteils zu lösen, stützt doch der Kläger seinen nunmehrigen Leistungsanspruch auch auf dieses Urteil. Das Oberlandesgericht Linz wird daher den Akt des Vorprozesses beizuschaffen oder den Kläger zur Vorlage einer Ausfertigung des Feststellungsurteils mit Rechtskraftbestätigung aufzufordern haben, um abschließend klären zu können, worauf der Kläger seinen nunmehrigen Anspruch gründet und ob daher das Oberlandesgericht Linz oder der Oberste Gerichtshof als dem Erstgericht „übergeordnetes Gericht" - sei es nach § 9 Abs 4 AHG, sei es gemäß § 8 Abs 2 StEG - zur Erlassung einer Entscheidung in der Delegierungsfrage anzusehen ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden