Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alexander B*****, wegen Nichtigkeit, über den Fristsetzungsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Die geschiedene Ehegattin des Klägers betreibt beim Bezirksgericht Gmunden die Zwangsversteigerung einer im Eigentum des Klägers stehenden Liegenschaft. In diesem Exekutionsverfahren bestimmte das Landesgericht Wels als Rekursgericht mit Beschluss vom 20. September 2004, AZ 22 R 160/04t, in Stattgebung eines Rekurses der betreibenden Partei deren Kosten für die Teilnahme an der Schätzung der Liegenschaft mit EUR 5.494,50 sowie die Rekurskosten mit EUR 266,69 als weitere Exekutionskosten. Am 7. 12. 2004 langte beim Bezirksgericht Gmunden eine mit 28. 11. 2004 datierte Eingabe des Verpflichteten (und nunmehrigen Klägers) ein, deren Punkt 1. eine „Nichtigkeitsklage/antrag zu AZ 22 R 160/04t" und einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit der an der Rekursentscheidung mitwirkenden Mitglieder des Rechtsmittelsenates sowie eines weiteren Richters des Landesgerichtes Wels enthielt. Der Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 26. 1. 2005, AZ 23 Nc 1/05b, mit welchem es dem Ablehnungsantrag keine Folge gab, ist noch nicht rechtskräftig. Mit dem Fristsetzungsantrag vom 2. 2. 2005, der bei dem mittlerweile auch mit der (dem) „Nichtigkeitsklage/antrag zu AZ 22 R 160/04t" befassten Landesgericht Wels (AZ 22 R 12/05d) am 17. 2. 2005 einlangte, urgierte der Kläger die „Sacherledigung" dieses Antrages. Der Vorsitzende des zur Entscheidung über die (den) „Nichtigkeitsklage/antrag" zuständigen Senates äußerte sich dahin, dass der Behandlung des „Nichtigkeitsantrages" bzw der „Nichtigkeitsklage" vom Kläger selbst geschaffene verfahrensrechtliche Hindernisse von nicht abschätzbarer Dauer entgegenstünden.
Der Fristsetzungsantrag ist nicht berechtigt.
Voraussetzung für den Erfolg eines Fristsetzungsantrages nach § 91 GOG ist, dass ein Gericht mit der Vornahme einer bestimmten Verfahrenshandlung säumig ist. Die Berechtigung des Vorwurfs der Säumigkeit ist im Rahmen des gestellten Antrages zu prüfen. Eine Klage, die - wie hier - weder die Bezeichnung der beklagten Partei noch eine Klagebegehren enthält, leidet unter einem Formgebrechen, zu dessen Beseitigung die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens erforderlich ist. Dazu kommt, dass bei einer Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO vor der Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung zunächst geprüft werden muss, ob die Klage überhaupt den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet durch Beschluss zurückzuweisen ist (§ 538 Abs 1 ZPO). Erst wenn die Nichtigkeitsklage diese Prüfung erfolgreich bestanden hätte, käme ihre sachliche Erledigung in Betracht.
Säumigkeit des Gerichts liegt aber auch in Ansehung der erwähnten Verfahrensschritte nicht vor. Die für die Behandlung der Nichtigkeitsklage zuständigen Mitglieder des Rekurssenates des Landesgerichtes Wels wurden vom Kläger gleichzeitig mit der Einbringung der Klage wegen Befangenheit abgelehnt. Bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages darf ein abgelehnter Richter nur jene Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten (§ 25 JN). Eine solche besondere Dringlichkeit besteht hier für die Zulässigkeitsprüfung der Nichtigkeitsklage nicht.
Der ungerechtfertigte Fristsetzungsantrag war daher abzuweisen.
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