Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, AZ 071 Hv 152/04y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18. Februar 2005, GZ 14 Os 11/05g-4, den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde eine Grundrechtsbeschwerde des Mag. Herwig B***** als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen „Beschwerde gemäß Art 13 EMRK", weil es der Oberste Gerichtshof unterlassen habe, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, der Ratskammer sowie der Richter zu überprüfen.
Gemäß Art 92 Abs 1 B-VG ist der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Gegen seine Entscheidungen ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.
Art 13 MRK hinwieder fordert nur, dass sich eine nationale Instanz mit dem Beschwerdevorbringen inhaltlich befassen muss und dass sie dabei geeignete Abhilfe schaffen kann. Wie die „Wirksamkeit" eines Rechtsmittels im Einzelnen gestaltet ist, bleibt weiterhin dem staatlichen Gesetzgeber überlassen (H. Mayer B-VG2 Art 13 MRK Anm II.1.).
In der Schuldfrage hat das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 19. Jänner 2005, AZ 17 Bs 321/04, endgültig - wenn auch nicht im Sinne des Rechtsmittelwerbers - erkannt. Die Haftfrage wurde durch diesen Gerichtshof als Beschwerdegericht mehrfach überprüft. Mit diesem Verfahren wurde dem Art 13 MRK entsprochen. Dem Obersten Gerichtshof kommt keine weitere Kompetenz zu.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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