JudikaturOGH

5Ob73/05d – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. April 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef R*****, vertreten durch Dr. Johann Kahrer und Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Roland B*****, wegen EUR 4.780,-- sA und Räumung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 10. November 2004, GZ 6 R 247/04x-9, mit dem anlässlich der Behandlung des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 25. August 2004, GZ 2 C 419/04w-4, über die klagende Partei eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der klagenden Partei wird für die anwaltliche Unterfertigung ihres Rekurses ON 11 eine Frist von 8 Tagen gesetzt.

Begründung:

Der anwaltlich vertretene Kläger brachte gegen den Beklagten eine Leistungs- und Räumungsklage ein und beantragte die Gewährung von

Verfahrenshilfe.

Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag ab.

Das Rekursgericht gab dem hiegegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge und verhängte über diesen wegen beleidigender Ausfälle im Rechtsmittel gemäß § 86 ZPO eine Ordnungsstrafe von EUR 300,--. Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe richtet sich der vom Kläger selbst verfasste und anwaltlich nicht unterfertigte Rekurs ON 11.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist jedenfalls zulässig, weil es weder auf die Höhe der Ordnungsstrafe, noch auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO noch auf die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes im Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (Verfahrenshilfe) ankommt (vgl RIS-Justiz RS0036270 T 16, T 20, RS0119127; Konecny in Fasching II/22 § 86 ZPO Rz 23 mwN). Allerdings bedarf der Rekurs des Klägers gemäß § 520 Abs 1 ZPO der Unterschrift eines Rechtsanwaltes (RIS-Justiz RS0036429; vgl Konecny aaO Rz 21 mwN). Dieser hat den Rekurs dann auch zu verantworten (Kodek in Rechberger2 § 520 ZPO Rz 2).

Der klagenden Partei war somit ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen (RIS-Justiz RS0036429 T 2).

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