Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Mag. Roland R*****, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach dem am 26. April 2000 verstorbenen Robert R*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Mag. Harald S*****, dieser vertreten durch Dr. Johannes Hübner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 26.015,11 EUR, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. August 2004, GZ 46 R 380/04d-26, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. März 2004, GZ 69 E 5052/03p-21, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Nach den Behauptungen im Exekutionsantrag erwirkte der Betreibende ein Urteil gegen die verpflichtete Verlassenschaft ua auf Verschaffung der Verfügungsbefugnis über ein Sparbuch, ein Sparkonto sowie ein Wertpapierkonto, die jeweils näher bezeichnet sind. Zu dessen Vollstreckung bewilligte ihm das Erstgericht ua die Exekution nach § 354 EO.
Mit dem Beschluss ON 21 verhängte dieses die mit seinem Beschluss ON 16 angedrohte Geldstrafe von 5.000 EUR, setzte der verpflichteten Partei eine weitere Leistungsfrist von zehn Tagen und drohte für den Fall der Säumigkeit eine weitere Geldstrafe von 6.000 EUR an. Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung dahin ab, dass es den Strafantrag abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Rekursgericht nahm wegen des dem Exekutionsgericht bei seiner Entscheidung vorliegenden Antrags des Verlassenschaftskurators vom 29. Oktober 2003 auf abhandlungsbehördliche Ermächtigung des Betreibenden zur freien Verfügung über die genannten Konten an, die Verlassenschaft sei ihrer Verpflichtung nach dem Titel nachgekommen, soweit ihr dies möglich war; darüber hinaus sei es ihr unmöglich die geschuldete Handlung zu erbringen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betreibenden ist nicht zulässig.
Auch in dritter Instanz ist die vom Gericht zweiter Instanz bejahte Erforderlichkeit eines Freigabebeschlusses des Verlassenschaftsgerichts zur Erlangung der Verfügungsbefugnis eines bereits über einen Exekutionstitel verfügenden Verlassenschaftsgläubigers über Sparbücher, -konten und Wertpapierdepots nach dem AußStrG 1854 zu beurteilen (§ 205 AußStrG), weil das Verlassenschaftsverfahren bereits im Jahr 2000 eingeleitet wurde. Schon im Hinblick auf das neue, für nach dem 31. Dezember 2004 einzuleitende Verfahren geltende Recht (vgl etwa § 149 AußStrG betreffend die Aufhebung von Sperren durch den Gerichtskommissär) kann das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage in diesem Zusammenhang nicht angenommen werden. Dasselbe gilt für den Umfang der sich aus § 129 zweiter Satz AußStrG 1854, dem im neuen Gesetz keine konkrete Bestimmung entspricht, ergebenden Verpflichtung des Verlassenschaftskurators, die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer zu befriedigen. Auch dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Ob im konkreten Fall eine gemäß § 354 EO vollstreckte unvertretbare Handlung unmöglich ist (wurde), ist ebenfalls grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage. Eine wahrzunehmende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz kann der Betreibende nicht darlegen. Fragen der Fälligkeit des titulierten Anspruchs waren nicht zu beurteilen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO, § 528a, § 510 Abs 3 ZPO).
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