3Ob44/05z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 11. Februar 2001 verstorbenen Josef K*****, zuletzt wohnhaft in Tokio, infolge Rekurses der erbserklärten Erbin Dr. Karin P*****, vertreten durch Dr. Ursula Xell-Skreiner, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 24. September 2004, GZ 1 R 305/04m-83, womit unter anderem der Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen (nunmehr: Bezirksgerichts) Graz vom 3. August 2004, GZ 14 A 98/01h-71, teilweise aufgehoben wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Punkt 2. seiner Entscheidung hob das Gericht zweiter Instanz Punkt 5. des Beschlusses des Erstgerichts insoweit auf, als dieses den früheren Verlassenschaftskurator mit seinen Belohnungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen hatte, und trug ihm die neuerliche Entscheidung auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und „der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG" nicht zulässig sei. Der gegen diese Entscheidung gerichtete, als „außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs der erbserklärten Erbin ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Auf das Rechtsmittel sind aufgrund des Entscheidungszeitpunkts erster Instanz (3. August 2004) nach der Übergangsbestimmung des § 203 Abs 7 AußStrG, BGBl I 2003/111, noch die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Rechtsmittel weiter anzuwenden. Beim angefochtenen Teil der Entscheidung zweiter Instanz handelt es sich - was sowohl in diesem als auch von der Rechtsmittelwerberin verkannt wird - um einen „echten" Aufhebungsbeschluss iSd § 14b Abs 1 AußStrG 1854, weil dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen wurde, die, wie sich aus dem aus den Gründen ersichtlichen Auftrag zur Auseinandersetzung mit den Einwänden der Erbin ergibt, nach Verfahrensergänzung zu fällen sein wird. Nach dieser mit der WGN 1997 geschaffenen Norm ist ein solcher Beschluss nur anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass gegen seine Entscheidung der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der Ausspruch des Rekursgerichts, aus dem sich im Übrigen ohne möglichen Zweifel ergibt, dass die zweite Instanz die Anrufung des Obersten Gerichtshofs gerade nicht zulassen wollte, entspricht somit nicht dem Gesetz. An einen derartigen Ausspruch ist dieser nicht gebunden, weshalb dessen ungeachtet ein „außerordentlicher Revisionsrekurs" unzulässig ist (8 Ob 189/98x; 8 Ob 322/99g).
Das Rechtsmittel, das im Übrigen auch als Entscheidung über den Kostenpunkt nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG 1854 (3 Ob 177/02d; RIS-Justiz RS0017311 [T3]; RS0007696) jedenfalls unzulässig wäre, ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf die darin angesprochenen Rechtsfragen einzugehen wäre.