JudikaturOGH

8Nc14/05h – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. März 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kuras und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth J*****, vertreten durch Dr. Thomas Langer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Dr. Wilhelm J*****, vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Unterhalt (Streitwert: 2.550 EUR); hier: wegen der zu AZ 30 Nc 2/04w des Landesgerichts Linz angezeigten Befangenheit sämtlicher Richter dieses Gerichtes betreffend den Beklagten, über die Befangenheitsanzeigen der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Reinhold Schaumüller, Dr. Edwin Gitschthaler und Dr. Johann Höllwerth vom 16. Februar 2005, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Befangenheitsanzeigen wird stattgegeben.

Text

Begründung:

Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. November 2004, GZ 12 Nc 52/04w-2, womit die Befangenheit des Präsidenten, des Vizepräsidenten und sämtlicher Richter des Landesgerichts Linz ausgesprochen und zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Beklagten gegen die Richterin des Bezirksgerichts Linz und dessen Vorsteher (34 Nc 1/04k des Bezirksgerichts Linz) das Landesgericht St. Pölten bestimmt wurde, vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 7. Senat zuständig. Dessen Mitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Reinhold Schaumüller teilte gemäß § 22 GOG mit, dass er mit dem Beklagten schon seit gemeinsamen RiAA-Zeiten bis zuletzt kollegialen Umgang gepflegt habe. Er sei mit ihm 12 Jahre gemeinsam im Oberlandesgericht Linz tätig gewesen. Dort arbeite er nach wie vor; es stehe ihm dort ein Zimmer zur Verfügung. Die an erster und zweiter Stelle der Vertretungsliste aufscheinenden Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Edwin Gitschthaler und Dr. Johann Höllwerth erklärten sich infolge ihrer gemeinsamen Tätigkeit mit dem Beklagten am Oberlandesgericht Linz für befangen.

Rechtliche Beurteilung

Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122 [Schumacher]; Arb

10.760 ua). Angesicht der dargestellten Fallkonstellation kann nicht ausgeschlossen werden, dass rechtsunkundige Personen die Unbefangenheit der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Gitschthaler und Dr. Höllwerth in Zweifel ziehen. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN gegeben.

Rückverweise