1Ob15/05w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner R*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei C***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch DDr. Sven D. Fenz, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 11.000 sA über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2004, GZ 2 R 137/04s-29, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 8. Juni 2004, GZ 20 Cg 146/02h-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit EUR 686,88 (darin EUR 114,48 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger war Eigentümer einer Liegenschaft. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Hartberg vom 4. 3. 1993 wurde über Antrag einer Bank als betreibender Partei die Zwangsversteigerung dieser Liegenschaft bewilligt. Die Gläubigerbank erwarb die Parzelle mit dem Wohnhaus. Über ihren Antrag wurde am 3. 4. 2000 die zwangsweise Räumung dieses Grundstücks durchgeführt. Nachdem dem Sohn und der Tochter des Klägers gestattet worden war, nicht gepfändete Fahrnisse aus dem Haus zu entfernen, wurden die übrigen Sachen von den Mitarbeitern der Beklagten aus dem Haus geräumt und die einlagerungsfähigen Gegenstände in das Pfändungsprotokoll aufgenommen. Zum Teil waren wertvollere Gegenstände bereits gepfändet, zum Teil wurden sie anlässlich der Räumung ins Pfändungsprotokoll aufgenommen. Unter anderem wurden 208 Kartons mit persönlichen Sachen (des Klägers) ins Lagerhaus der Beklagten gebracht. Es wurden nur die im Protokoll aufgenommenen Gegenstände von der Beklagten in Verwahrung genommen. Diese gab keine Fahrnisse an Dritte heraus, sie übergab auch dem Nachbarn keine Fahrzeuge oder Werkzeugteile. Mit Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 25. 4. 2000 wurde der Kläger aufgefordert, die bei der Beklagten gelagerten und verwahrten persönlichen Gegenstände zu übernehmen und wegzuschaffen, widrigenfalls die Fahrnisse auf seine Rechnung verkauft würden. Der Kläger setzte sich mit der Beklagten nicht ins Einvernehmen und forderte sie auch nicht auf, die persönlichen Gegenstände herauszugeben.
Am 28. 6. 2000 wurden alle in Verwahrung befindlichen Gegenstände versteigert bzw im Wege des Freihandverkaufs veräußert, wobei die betreibende Partei den Rest, der nicht versteigert werden konnte, zum halben Schätzwert erwarb. Sie beauftragte dann die Beklagte, diese Gegenstände zu entsorgen. Der Geschäftsführer der Beklagten bot dem Kläger, der beim Versteigerungstermin anwesend war, an, diese Gegenstände zu übernehmen, wovon der Kläger auch teilweise Gebrauch machte. Was der Kläger von diesen Fahrnissen übernahm, konnte nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat keine der in Verwahrung genommenen Gegenstände für sich behalten.
Der Kläger begehrte von der Beklagten EUR 11.000. Anlässlich der gerichtlichen Räumung der von ihm bewohnten Liegenschaft seien diverse Fahrnisse in Verwahrung genommen und bei der Beklagten gelagert worden. Diese habe sich geweigert, näher bezeichnete Gegenstände (unter anderem eine Schließanlage EVVA), im Wert von EUR 11.000 herauszugeben.
Die Beklagte wendete einerseits mangelnde Passivlegitimation ein und führte andererseits aus, dass sich der Kläger hinsichtlich der persönlichen Fahrnisse - die gepfändeten Gegenstände hätte die Beklagte gar nicht herausgeben können - nicht mit der Beklagten ins Einvernehmen gesetzt und sie nicht zur Herausgabe aufgefordert habe. Alle in Verwahrung genommenen Gegenstände seien anlässlich der Versteigerung vom 28. 6. 2000 verkauft worden. Die von der Gläubigerbank erstandenen Gegenstände, hinsichtlich derer ein Auftrag zur Entsorgung bestanden habe, seien dem Kläger ausgefolgt worden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Beklagte habe aufgrund eines fingierten Vertragsverhältnisses iSd § 968 ABGB persönlich und unmittelbar dem Kläger als Verpflichtetem für einen durch nicht pflichtgemäße Verwahrung verursachten Schaden einzustehen. Das Klagebegehren gehe insofern ins Leere, soweit die Gegenstände, für die Ersatz gefordert werde, am 28. 6. 2000 versteigert worden seien. Die Herausgabe gepfändeter Objekte sei der Beklagten nicht erlaubt gewesen. Die Weitergabe von Gegenständen habe nicht stattgefunden, ein der Beklagten anzulastender Verlust sei nicht erweislich gewesen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach letztlich aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Eigentum des Klägers sei ordnungsgemäß verwahrt worden. Aus dem Umstand, dass nicht festgestellt werden könne, welche Gegenstände der Kläger nach der Versteigerung von den bei der Beklagten zur Entsorgung verbliebenen Objekten tatsächlich übernommen habe, sei „keine nicht ordnungsgemäße" Verwahrung abzuleiten. Die Revision des Klägers ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtsmittelwerber releviert - teilweise unter Abweichung von den getroffenen Feststellungen - im Wesentlichen, dass die Beklagte 208 Kartons mit persönlichen Fahrnissen des Klägers in Verwahrung genommen habe und nicht habe beweisen können, dass sich die Schließanlage nicht in den Kartons befunden hätte. Der Verwahrer hafte der verpflichteten Partei gegenüber persönlich und umittelbar für den durch die Vernachlässigung der pflichtgemäßen Obsorge verursachten Schaden. Die Beklagte habe „im Sinn der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht beweisen können, dass sie kein Verschulden daran treffe, dass dem Kläger nicht sämtliche Kartons mit seinen persönlichen Sachen herausgegeben" worden seien. Mit diesen Ausführungen wirft der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 ZPO auf. Nach den Feststellungen wurden alle in die Gewahrsame der Beklagten gelangten Gegenstände ordnungsgemäß verwahrt. Bei der Frage, ob der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar ist (7 Ob 157/02t; 4 Ob 257/03b; RIS-Justiz RS0112242 uva). Eine Frage der Beweislastverteilung, die von den Unterinstanzen grob unrichtig gelöst worden sei, wird nicht releviert; sie stellt sich auch nicht.
Die Revision ist zurückzuweisen. An den die Zulässigkeit einer Revision bejahenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.