9ObA115/04h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (Arbeitgeber) und Thomas Albrecht (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Vesna F*****, Hilfsarbeiterin, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Martin Prokopp, Rechtsanwalt in Baden, wegen EUR 8.961,83 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Oktober 2004, GZ 7 Ra 106/04s-44, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte hat sich zur Untermauerung ihres Standpunktes, die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin sei iSd § 10a Abs 2 MuttSchG gerechtfertigt, ua darauf berufen, die Klägerin sei zur Abdeckung einer Auftragsspitze aufgenommen worden. Diese Behauptung hat das Erstgericht nicht als erwiesen angenommen. Das Berufungsgericht hat die dazu getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes übernommen. Die Revisionswerberin hält dem entgegen, dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ihre Berufungsausführungen zu Unrecht unter Hinweis auf das Neuerungsverbot abgetan habe. Sie beruft sich dabei auf ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 24. 10. 2002 und in der Tagsatzung vom 18. 11. 2003 sowie auf die dazu vorliegenden Beweisergebnisse. Mit diesem Vorbringen und mit diesen Beweisergebnissen haben sich die Vorinstanzen ohnedies auseinandergesetzt; sie haben aber auf dieser Grundlage den vorgebrachten Sachverhalt nicht als erwiesen angenommen. Die nunmehr bekämpften Ausführungen des Berufungsgerichts beziehen sich ausschließlich auf jenes Vorbringen, das die Beklagte über ihre bisherigen Behauptungen hinaus erstmals in der Berufung aufgestellt hat (S 6 der Berufung). Dass sich das Berufungsgericht insoweit auf das Neuerungsverbot beruft, ist nicht zu beanstanden. Da die Vorinstanzen das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten zum Vorliegen einer Auftragsspitze nicht als erwiesen annahmen, ist der in den Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts enthaltene Hinweis, das Vorbringen der Beklagten sei nicht hinreichend substantiiert, gar nicht entscheidungswesentlich. Im Übrigen ist dazu aber festzuhalten, dass sich dieser Hinweis des Berufungsgerichtes ganz offenkundig auf jene (auch in der Rechtsrüge der Berufung) thematisierten Umstände bezieht, die von der Beklagten erstmals in der Berufung in dieser Form ausgeführt wurden. Da das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten nicht unschlüssig war, bestand schon für das Erstgericht keinerlei Verpflichtung, die Beklagte zu weiteren Behauptungen anzuleiten. Derartiges wurde von der Beklagten in ihrer Berufung auch gar nicht geltend gemacht. Um so weniger war das Berufungsgericht im Berufungsverfahren verhalten, die Beklagte zu weiterem Vorbringen anzuleiten.