9Ob13/05k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH,*****, vertreten durch Längle Fussenegger, Rechtsanwälte Partnerschaft in Bregenz, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck und Mag. Robert Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 5.203,40 sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 24. November 2004, GZ 4 R 517/04i-25, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Imst vom 20. Oktober 2004, GZ 7 C 137/04h-21, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zur Beschlussfassung iSd § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 3 oder Abs 4 ZPO rückgemittelt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Soweit das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes „aufgehoben" hat, liegt darin ein „unechter" Aufhebungsbeschluss, der in Wahrheit abändernd ist und somit dem § 527 Abs 2 ZPO nicht unterfällt. Nach dem Beschluss des Rekursgerichts soll nämlich keine neuerliche Entscheidung (RIS-Justiz RS0044035, insbes [T11]) über die Vertretungsbefugnis der Beklagten erfolgen, vielmehr liegt eine ersatzlose Behebung vor (RIS-Justiz RS0044109), was sich nicht zuletzt auch aus dem Unterbleiben eines Auftrages zu neuerlicher Entscheidung ergibt.
Auch die Unterbrechung des Verfahrens erfolgte nicht nur „aus Anlass" des Rekursverfahrens (RIS-Justiz RS0115511), sondern in Entsprechung des von der Beklagten ausdrücklich gestellten Rekurs-Eventualantrages. Da die von der Klägerin vorgetragene Auffassung, ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei hier jedenfalls zulässig, nicht zutrifft, bedarf es einer Entscheidung über den eventualiter nach § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 1 ZPO gestellten Antrag.