Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Anton S*****, über den Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 18. November 2004, GZ 23 Fs 10/04z-15, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht Wels dem Fristsetzungsantrag des Betroffenen, mit dem er die unterbliebene Erledigung mehrerer Anträge gerügt hatte, nicht Folge. In seinem - unrichtig an das Oberlandesgericht Linz gerichteten - Rekurs strebt er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die neuerliche Entscheidung über den Fristsetzungsantrag an.
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung berufen, weil dieser - und nicht das Oberlandesgericht Linz - der im Rechtsmittelzug übergeordnete Gerichtshof im Sinn des § 91 Abs 3 Satz 1 GOG ist (1 Ob 129/00b mwN).
Der Rekurs erweist sich jedoch als unzulässig, weil Entscheidungen über Fristsetzungsanträge gemäß § 91 Abs 3 Satz 2 GOG unanfechtbar sind (RIS-Justiz RS0059291).
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