Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut P***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 7. Oktober 2004, GZ 602 Hv 14/04y-155, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche und Verfolgungsvorbehalte nach § 263 Abs 3 StPO enthält, wurde der Angeklagte Helmut P***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (I.), sowie der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (II.), der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs l, 84 Abs 3, (in einem Fall - III/1. auch) Abs 2 Z 4 StGB (III/1.-8.), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (IV.), des Betruges nach § 146 StGB (V.) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (VI.) schuldig erkannt.
Darnach hat er zusammengefasst wiedergegeben:
I. in der Zeit vom 16. bis 19. Oktober 2001 in Hohlbach der Maria Z***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bettwäsche, Decken, Handtücher, Matratzenschoner und elf Zylinderschlösser im Wert von ca 1.889,46 EUR durch Öffnen der versperrten Eingangstüre des Wohnhauses mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels oder Öffnen der Tür mittels eines Schraubenziehers oder einer Art Messer, sohin eines nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeuges, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen;
II. am 20. Februar 2004 in Retz die Beamten des Gendarmeriepostens Retz Gruppeninspektor Klaus Po***** und Revierinspektorin Alexandra J***** mit Gewalt, indem er sich den Klaus Po***** an der Oberkleidung fassend zu Boden fallen ließ und ihn dadurch mit sich riss und mit den Armen um sich schlug, an einer Amtshandlung, nämlich der Abwehr weiterer gefährlicher Angriffe auf Michael S***** (§ 2l Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz) und der vorläufigen Verwahrung (§ 175 Abs 1 Z 1 StPO) zu hindern versucht;
III. in der Zeit vom 9. April 2001 bis zum 20. Februar 2004 durch mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt, nämlich in acht im Spruch (1. bis 8.) individualiserten Angriffen dort genannte Personen am Körper verletzt, wobei er in einem Fall (1.) die Tat an einem Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflichten beging;
IV. nachgenannte Personen zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar:
l.) in der Zeit von 17. Mai 2001, 23.30 Uhr bis l8. Mai 2001, 0l.00 Uhr, in Bruck an der Leitha Peter L***** und Mag. Astrid M***** durch die mittelbar gegen deren Arbeitskollegen Franz K***** gerichtete Äußerung: „Der kann sich das Grab gleich neben seiner Frau graben, denn das wird er brauchen. Dem hau ich ein paar Flaschen runter, bis er hin ist" und „Der K***** wird schon schauen, weil ungeschoren kommt mir der nicht davon. Wenn ich den sehe, bringe ich ihn um";
2.) am 21. November 2003 in Retz Ingeborg Sp***** durch die sinngemäße Äußerung „Ich erschlag dich!", wobei er mit seiner Krücke drohend ausholte;
V. am 8. Juli 200l in Graz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Michaela U***** durch die Vorgabe ein zahlungsfähiger und -williger Fahrgast zu sein, zur Vornahme einer Taxifahrt verleitet, wodurch die Genannte um 5,81 EUR an ihrem Vermögen geschädigt wurde;
VI. in der Zeit zwischen 7. und 8. September 2001 in Hohlbach dadurch fremde Sachen beschädigt, dass er im Wohnhaus der Maria Z***** das Schloss der Türe zwischen Unter- und Obergeschoss gewaltsam öffnete, wodurch das Schloss total und die Holztäfelung stark beschädigt wurden, und ein Türschloss der Küchentüre gewaltsam aufzwängte.
Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Verfahrensrüge (Z 4) geht fehl, weil mit dem abgewiesenen Antrag „auf ein ergänzendes Gutachten" zum Nachweis, dass „seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit eingeschränkt ist", keine für das Nichtigkeitsverfahren entscheidende Tatsache thematisiert wurde. Denn die (bloße) Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit ist für die Schuld- und Subsumtionsfrage, maW dafür, „ob und welche strafbaren Handlungen durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet werden" (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), ohne Bedeutung (Ratz WK-StPO § 281 Rz 22). Im Übrigen hat der Sachverständige Univ. Prof. Dr. W***** zum Thema der Zurechnungsunfähigkeit umfassend Stellung genommen und wäre es dem Verteidiger frei gestanden, zusätzliche Fragen zu stellen (S 116 ff/V).
Mit dem Vorwurf (Z 5), die Feststellungen betreffend die Persönlichkeit des Angeklagten seien „mangelhaft und unvollständig geblieben und hat sich der Sachverständige Prof. Dr. Manfred W***** auch nicht wirklich damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte bei überhöhten Blutzuckerwerten, in Zusammenhang mit seinen Kopfdurchblutungsstörungen, wie sich aus dem Akt sehr wohl ergibt und dargetan wurde, dass der Angeklagte bei Erhöhung des Blutzuckerwertes über 395 mg dann nicht mehr in der Lage ist, Situationen einzuschätzen und entsprechend zu handeln und dass dies Ursache für sein gesteigertes Aggressionsverhalten ist", wird kein Begründungsmangel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes angesprochen, sondern bloß die mit dem Hinweis auf das „nachvollziehbare und unbedenkliche Gutachten" (US 16) des in Rede stehenden Sachverständigen mängelfrei fundierte Konstatierung der Zurechnungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten (US 10) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung kritisiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden