Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang H***** sowie einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Wolfgang H***** sowie Mag. Wolfgang V***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 31. August 2004, GZ 38 Hv 125/03a-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Wolfgang H***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und (richtig:) vierter Fall und Abs 3 StGB (I A), des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 2 StGB (I B) sowie des als Bestimmungstäter (§ 12 zweiter Fall StGB) begangenen Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB (I C) und Mag. Wolfgang V***** des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach haben
I. Wolfgang H*****
A. mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz die das Verfahren AZ 17 C 148/00d des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt leitende Richterin dadurch, dass er wahrheitswidrig bestritt, während der kritischen Zeit der Mutter des auf Feststellung seiner Vaterschaft sowie auf Unterhaltsleistung klagenden minderjährigen Andreas P***** beigewohnt zu haben, und dies zu untermauern trachtete, indem er den Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Tilz zur Abnahme sowie zur Untersuchung der Blutprobe eines Unbeteiligten, den er zur Vorgabe seiner Identität unter Ausweisleistung mit dem im Folgenden zu Punkt I B bezeichneten Personalausweis sowie zur fälschlichen Unterschriftsleistung mit seinem (Wolfgang H*****s) Namen am 27. März 2001 überredet hatte, veranlasste und so die Erstattung eines falschen Befundes sowie eines fälschlich seine tatsächlich gegebene Vaterschaft ausschließenden Gutachtens, auf das er sich sodann im Zivilprozess berief, erwirkte, zur Klagsabweisung zu verleiten versucht, wobei er durch die Tat im Vermögen des Unterhaltsberechtigten bzw dessen Mutter Christine P***** einen 40.000 EUR übersteigenden Schaden herbeizuführen beabsichtigte;
B. am 27. März 2001 einem unbekannt Gebliebenen seinen von der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt ausgestellten Personalausweis Nr 5559739 mit dem Vorsatz überlassen, dass jener diesen anlässlich der unter Punkt I A angeführten Blutabnahme vorlege, als wäre er für ihn ausgestellt;
C. Mag. Wolfgang V***** zu der im folgenden Punkt II beschriebenen strafbaren Handlung bestimmt, indem er ihn um deren Begehung ersuchte;
II. Mag. Wolfgang V***** am 26. November 2001 im Verfahren AZ 17 C 148/00d des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache dadurch falsch ausgesagt, dass er wahrheitswidrig Wahrnehmungen deponierte, wonach Wolfgang H***** sich am 27. März 2001 im Institut des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Tilz der Entnahme einer Blutprobe unterzogen habe.
Die gegen dieses Urteil von Wolfgang H***** aus den Gründen der Z 5 und 10 sowie von Mag. Wolfgang V***** aus dem Grund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Wolfgang H*****:
Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), die angefochtene Entscheidung enthalte keine Begründung für die Annahme des Überschreitens der Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB, übergeht die beweiswürdigende Bezugnahme der Tatrichter auf das Einkommen des Beschwerdeführers (US 5), den mittleren Regelbedarfsatz und den Umstand, dass Unterhaltszahlungen auch für die Vergangenheit zu leisten sind (US 9).
Da die falsche Beweisaussage des Mag. Wolfgang V***** (II) ausschließlich dem Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers im Verfahren AZ 17 C 148/00d des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt diente und das gesamte Beweisverfahren (damit korrespondierend) keinen Anhaltspunkt für die Annahme ergab, der Beschwerdeführer habe Mag. V***** hiezu nicht bestimmt, genügt - der Beschwerde zuwider - der knappe Hinweis, die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich zwangsläufig" aus der übrigen Beweiswürdigung (US 9), fallbezogen dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO.
Die Behauptung der Subsumtionsrüge (Z 10), das Ersturteil enthalte (betreffend den Schuldspruch I A) keine Feststellungen zur voluntativen Vorsatzkomponente, negiert die Urteilsfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer die Täuschungshandlungen zu dem Zweck setzte, die Feststellung seiner Vaterschaft zu verhindern und er sich dadurch (mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz) seiner Unterhaltspflicht entziehen wollte (US 5, 9). Aus welchem Grund die von einem Unterhaltsschuldner (pro futuro) bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten zu leistenden Alimentationszahlungen hypothetischer Natur und daher bei der Schadensberechnung nicht heranzuziehen sein sollen, vermag die Beschwerde nicht darzulegen, sondern beschränkt sich diesbezüglich auf eine gesetzesfremde bloße Behauptung.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Mag. Wolfgang V*****:
Die den Entschuldigungsgrund des § 290 Abs 1 StGB reklamierende, zur Gänze unsubstantiierte Rechtsrüge (Z 9 lit b) geht von der urteils- (und akten-)fremden Prämisse (die erste gerichtliche Verfolgungshandlung gegen den Zweitangeklagten wegen des Verdachts des Vergehens der falschen Beweisaussage datiert vom 6. März 2002 - S
2) aus, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der inkriminierten Zeugenaussage am 26. November 2001 „im Verdacht gestanden, an der Wolfgang H***** angelasteten Straftat des versuchten schweren Betruges mitgewirkt zu haben", hätte sich sohin durch eine wahrheitsgemäße Aussage im Verfahren AZ 17 C 148/00d des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ausgesetzt (§ 321 Abs 1 Z 1 ZPO), und verfehlt solcherart die gebotene Ausrichtung am Prozessrecht. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage in dem genannten Zivilverfahren ohnedies iSd § 321 ZPO belehrt worden ist (S 147/I in 17 C 148/00d des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt) und die in der Beschwerde angestellte Mutmaßung, jene Belehrung sei möglicherweise nicht ordnungsgemäß erfolgt, gleichfalls der aktenmäßigen Basis entbehrt.
Es waren daher beide Nichtigkeitsbeschwerden gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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