Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt zu FN 118599k eingetragenen M*****-AG mit dem Sitz in W*****, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Gesellschaft, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6. September 2004, GZ 4 R 225/04v-45 und 4 R 226/04s-46, womit die Rekurse der Gesellschaft gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Juni 2004, GZ 1 Fr 3903/01i-33, und vom 16. Juni 2004, GZ 1 Fr 3903/01i-39, zurückgewiesen wurden, den Beschluss
gefasst:
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Begründung:
Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Gericht zweiter Instanz Rekurse der Gesellschaft mangels Rekurslegitimation gegen Beschlüsse des Erstgerichts zurück, mit denen dieses Anträge der Gesellschaft auf Unterbrechung des gegen Vorstandsmitglieder zur Erzwingung der Offenlegung des Konzernabschlusses zum 29. 2. 2000 anhängigen Zwangsstrafenverfahrens abgewiesen hatte. Der Rekurs sei auch inhaltlich unbegründet. Das Rekursgericht sprach jeweils aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Revisionsrekurse der Gesellschaft sind ungeachtet dieses Ausspruchs jedenfalls unzulässig.
Ein Beschluss, mit dem im Firmenbuchverfahren ein Unterbrechungsantrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ist gemäß § 19 Abs 3 FBG unanfechtbar, wie dies gemäß § 192 Abs 1 ZPO grundsätzlich auch im Zivilprozess gilt (RIS-Justiz RS0106006), es sei denn, es wird eine im Gesetz zwingend vorgeschriebene Unterbrechung verweigert (6 Ob 306/00v). Dies ist hier aber nicht der Fall (6 Ob 297/04a, 6 Ob 299/04w).
Infolge der absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die Ablehnung der beantragten Unterbrechung des Verfahrens zur Erzwingung der Offenlegung kann die Frage der Rekurslegitimation der Gesellschaft im Verfahren zur Verhängung von Zwangsstrafen gegen ihre Vorstandsmitglieder ebenso wie die allfällige Befangenheit des rekursgerichtlichen Senats dahingestellt bleiben.
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