Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wr. Neustadt zu FN ***** eingetragenen R***** AG mit dem Sitz in W*****, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Gesellschaft, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. August 2004, GZ 4 R 188/04b-60 und 4 R 190/04x-62, womit die Rekurse der Gesellschaft gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Juni 2004, GZ 1 Fr 1804/99m-45, und vom 16. Juni 2004, GZ 1 Fr 1804/99m-50, zurückgewiesen wurden, den Beschluss
gefasst:
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Begründung:
Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Gericht zweiter Instanz Rekurse der Gesellschaft mangels Rekurslegitimation gegen Beschlüsse des Erstgerichts zurück, mit denen dieses Anträge der Gesellschaft auf Unterbrechung des gegen Vorstandsmitglieder zur Erzwingung der Offenlegung des Konzernabschlusses vom 28. 2. 1998 anhängigen Zwangsstrafenverfahrens abgewiesen hatte. Der Rekurs sei auch inhaltlich unbegründet. Das Rekursgericht sprach jeweils aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Revisionsrekurse der Gesellschaft sind ungeachtet dieses Ausspruchs jedenfalls unzulässig.
Ein Beschluss, mit dem im Firmenbuchverfahren ein Unterbrechungsantrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ist gemäß § 19 Abs 3 FBG unanfechtbar, wie dies gemäß § 192 Abs 1 ZPO grundsätzlich auch im Zivilprozess gilt (RIS-Justiz RS0106006), es sei denn, es wird eine im Gesetz zwingend vorgeschriebene Unterbrechung verweigert (6 Ob 306/00v). Dies ist hier aber nicht der Fall. Soweit im Revisionsrekurs die Unterbrechungspflicht abermals mit der Anhängigkeit der Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Essen und des Landgerichts Hagen beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) begründet wird, ist die Rechtsmittelwerberin darauf hinzuweisen, dass der EuGH über diese Vorabentscheidungsersuchen mit Beschluss vom 23. September 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-435/02 und C-103/03 entschieden hat. Der behauptete Unterbrechungsgrund ist mit dieser Entscheidung des EuGH jedenfalls weggefallen. Aber auch das beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Klage nach Art 288 Abs 2 EG anhängige Verfahren, in dem ebenfalls die Nichtigkeit der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien geltend gemacht wird und das wegen der - nun erledigten - Vorabentscheidungsersuchen unterbrochen wurde, begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung des Offenlegungsverfahrens. Auf eine solche Klage ist § 90a GOG schon deshalb nicht anwendbar, weil sie nicht zu einer Vorabentscheidung des EuGH über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts führt. Selbst die analoge Heranziehung des § 190 Abs 1 ZPO würde kein Recht einer Partei auf Verfahrensunterbrechung begründen, dessen Missachtung angefochten werden könnte (6 Ob 209/02g ua).
Infolge der absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die Ablehnung der beantragten Unterbrechung des Verfahrens zur Erzwingung der Offenlegung kann die Frage der Rekurslegitimation der Gesellschaft im Verfahren zur Verhängung von Zwangsstrafen gegen ihre Vorstandsmitglieder ebenso wie die allfällige Befangenheit des rekursgerichtlichen Senats dahingestellt bleiben.
Die jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurse waren zurückzuweisen.
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