4Ob23/05v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Alfred S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ing. Christoph R*****, vertreten durch Mag. Dr. Klaus Gimpl, Rechtsanwalt in Ybbs, wegen Unterlasssung und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 30.000,00 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Juli 2004, GZ 4 R 74/04p-14, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Rechtsvertreter des Klägers am 25. August 2004 zugestellt. Sein außerordentlicher Revisionsrekurs wurde am 21. September 2004, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 402 Abs 3 EO, zur Post gegeben und ist am 23. September 2004 bei Gericht eingelangt. Er ist als verspätet zurückzuweisen.