9ObA124/04g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Mag. Gabriele Janosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karlheinz P*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Kucher und Dr. Gerd Mössler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Plastikwerk E*****, vertreten durch Graff Nestl Baurecht Zorn Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen EUR 29.142,73 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 25.291,06) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 2004, GZ 7 Ra 77/04d-18, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Hinsichtlich der Verneinung eines Entlassungsgrundes durch das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem Krankenstand des Klägers im August 2003 macht die Revisionswerberin erkennbar rechtliche Feststellungsmängel geltend. So hätte festgestellt werden müssen, dass der Kläger seinen neuerlichen Krankenstand trotz eines chronischen Rückenleidens fahrlässig durch Fußballspielen herbeigeführt habe (gemeint offenbar: der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 3. Fall AngG) bzw am 20. 8. 2003 der Arbeit trotz wiedererlangter Arbeitsfähigkeit unentschuldigt ferngeblieben sei (Entlassungsgrund nach § 27 Z 4 AngG). Die Revisionswerberin hat jedoch im Verfahren erster Instanz zu keinem dieser Umstände auch nur annähernd konkretes Vorbringen erstattet. Allfällige Zeugenaussagen können notwendiges Prozessvorbringen genauso wenig ersetzen (RIS-Justiz RS0043157) wie Hinweise auf Urkunden oder deren Inhalt (RIS-Justiz RS0038037 [T3, 7, 19). Auf die - im Revisionsverfahren wiederholten - diesbezüglichen Neuerungen des Berufungsverfahrens ist daher nicht weiter einzugehen. Ausgehend von der Feststellung, dass die Abwesenheiten des Klägers durch tatsächliche Gesundheitsstörungen und daraus folgende Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt waren, ist die Verneinung von Entlassungsgründen jedenfalls vertretbar.
Soweit die Revisionswerberin erneut die mangelnde Anleitung durch das Erstgericht zu weiterem Beweisvorbringen rügt, handelt es sich dabei um einen bereits vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmangel, der nicht zum Gegenstand einer Revision gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0044273).
Im Übrigen erschöpft sich die Revision in unzulässigen Tatsachenrügen.