9Ob141/04g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Ivan T*****, Angestellter, *****, 2) Vesna K*****, 3) Ing. Paul O*****, 4) Thomas O*****, vertreten durch Mag. Dr. Erhard Buder und DDr. Gabriele Herberstein, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach der am 30. Oktober 1995 verstorbenen Mathilde G*****, zuletzt wohnhaft in *****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Johannes Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei, Alfred R*****, Pensionist, *****, vertreten durch Mag. Werner Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, im Verfahren über die außerordentliche Revision des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2004, GZ 41 R 304/03i-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 15. 12. 2004 die außerordentliche Revision des Nebenintervenienten auf Seite der Beklagten gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die den Klägern nicht freigestellte und daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO keinesfalls zu honorierende Revisionsbeantwortung ist erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision, nämlich am 22. 12. 2004 beim Obersten Gerichtshof eingelangt und deshalb wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen (7 Ob 200/04v; RIS-Justiz RS0043690 ua).