JudikaturOGH

5Ob307/04i – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Januar 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Angela R*****, vertreten durch Dr. Karlheinz Kux, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Gerhard T*****, vertreten durch Dr. Franz Marschall, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 6.540,56 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 30. Juni 2004, GZ 17 R 86/04z 48, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 12. Dezember 2003, GZ 8 C 1323/01p 42, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 499,39 (darin EUR 83,23 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der verstorbene Ehegatte der Klägerin (kurz: der Schauspieler) schloss mit einer Gemeinde einen Werkvertrag, mit dem er eine Rolle bei Sommerspielen unter der Intendanz des Beklagten übernahm. Bei einer Probe stürzte der Schauspieler, wobei er sich verletzte und deshalb am Premierenwochenende nicht auftreten konnte. Danach teilte er dem Beklagten mit, dass er wieder spielen könne und wolle, was der Beklagte aus bestimmten Gründen ablehnte. Als der Schauspieler seine restliche Gage von S 90.000, - forderte, erklärte der Beklagte wiederholt, er werde diesen Betrag privat bezahlen, der Schauspieler solle sich aber nicht an die Gemeinde wenden. Nach dem Tod des Schauspielers gab der Beklagte eine Zahlungszusage gegenüber der Klägerin ab.

Der Klage auf Zahlung von S 90.000, - sA (EUR 6.540,56) wurde vom Erstgericht stattgegeben. Das Berufungsgericht wies hingegen das Klagebegehren über Berufung des Beklagten ab. Auf Antrag der Klägerin gemäß § 508 ZPO änderte es seinen Unzulässigkeitsausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil es nur das behauptete Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses geprüft habe und der Frage, ob der Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten (auch Schuldbeitritt oder Schuldübernahme) zu beurteilen gewesen wäre, zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Selbst wenn man im vorliegenden Fall unterstellt, dass der festgestellte Sachverhalt auch unter dem Aspekt des Schuldbeitritts bzw der Schuldübernahme zu prüfen gewesen wäre und dass der Beklagte aus einem solchen Rechtsgrund Schuldner des Schauspielers wurde, wäre für die Klägerin nichts gewonnen, weil sie nicht dessen Rechtsnachfolgerin wurde. Schon das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Klägerin lediglich der Nachlass an Zahlung statt auf Abschlag ihrer Forderung an bezahlten Bestattungskosten überlassen wurde und dass in den im Überlassungsbeschluss enthaltenen Aktiven die Klagsforderung nicht aufscheint. Die Klägerin wurde daher weder Einzel noch Gesamtrechtsnachfolgerin des Schauspielers. Vielmehr würde der ruhende Nachlass als Träger einer allfälligen Forderung des Verstorbenen gegen den Beklagten fortdauern (vgl RIS Justiz RS0007619, RS0007687, RS0013117).

Dass die Klägerin nicht formell eingeantwortete Erbin ist und ihr der Nachlass nur „iure crediti" (§ 73 AußStrG aF) überlassen wurde, ist entgegen ihrer Ansicht auch deshalb nicht rechtlich irrelevant, weil bei ordnungsgemäßer Aufnahme der Klagsforderung in die Aktiven der Nachlass - soweit ersichtlich - nicht überschuldet gewesen wäre und andere Nachlassgläubiger nicht hätten verständigt werden müssen, dass ihre angemeldeten Forderungen im Nachlass keine Deckung finden (Beil 2).

Was schließlich die vom Beklagten nach dem Tod des Schauspielers gegenüber der Klägerin selbst vorgenommene Wiederholung seiner Zahlungszusage anlangt, so sind beide Parteien damals offensichtlich von einer Rechtsnachfolge der Klägerin ausgegangen. Hingegen kann dem Beklagten nicht unterstellt werden, er hätte damit neben einer allfälligen Schuld gegenüber dem Nachlass des Schauspielers eine zusätzliche Schuld in gleicher Höhe gegenüber der Klägerin eingehen wollen.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden abgeänderten Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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