Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann und Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas S*****, vertreten durch Dr. Michael Schuler, Rechtsanwalt in Hermagor, wider die beklagte Partei H***** GesmbH, *****, vertreten durch Dipl. Ing. Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 13.073,37 sA über den Delegationsantrag der klagenden Partei, den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Handelsgerichtes Wien das Landesgericht Klagenfurt bestimmt.
Begründung:
Der Kläger, ein Installationsunternehmer mit dem Sitz in Velden, begehrt von der Beklagten als Lieferantin eines Heizkessels, der angeblich nicht ordnungsgemäß funktionierte und ausgetauscht werden musste, die Preisdifferenz zu einer anderen Heizanlage sowie den Ersatz von Schäden, welche durch die Schlechtlieferung seinen Kunden entstanden seien. Sowohl er, als auch seine Auftraggeber, das Ehepaar L***** hätten ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt. Auch die klagsgegenständliche Heizanlage befinde sich im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt. Ein Ortsaugenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Heizungsfach, dessen Beiziehung der Kläger beantragt habe, sei ebenfalls im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt vorzunehmen. Die Delegierung würde daher zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits führen. Es ergebe sich ein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit in Klagenfurt.
Die Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei befürwortet die Delegierung.
Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung aus, weil für sie, die ihren Sitz und Gerichtsstand in Wien habe, eine Verlegung der Zuständigkeit von Wien nach Klagenfurt jedenfalls nicht zweckmäßig sei. Eine Delegierung müsse aber zu Gunsten beider Parteien klar erkennbar sein, damit gegen den Widerstand eines Prozessgegners von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung abgewichen werden dürfe.
In ihren Ausführungen zur beantragten Delegierung brachte die Beklagte noch vor, dass die gegenständliche Heizanlage im Betrieb der Beklagten in Sebersdorf gefertigt werde. Sie beantragte noch zwei Zeugen aus dem Betrieb Sebersdorf in der Steiermark zum Beweis für ihr gesamtes Vorbringen. Auch diese Zeugen würden zum erkennenden Gericht aus der Steiermark nach Wien anreisen.
Das Erstgericht äußerte sich nicht zum Delegierungsantrag.
Zunächst trifft es zu, dass dann, wenn eine Rechtssache gegen den Willen einer Partei von einem zuständigen Gericht an ein anderes Gericht delegiert werden soll, besonders schwerwiegende Gründe vorliegen müssen und es im Zweifel daher bei der gesetzlich begründeten Zuständigkeit zu bleiben hat (RIS-Justiz RS0046455). Bei der in diesem Zusammenhang zu treffenden Ermessensentscheidung wird es von der Rechtsprechung aber doch als überwiegend zweckmäßig angesehen, etwa Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei jenem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149; zuletzt 2 Ob 195/04x). Auch in anderen Fällen, wo überwiegend Zweckmäßigkeitsgründe für eine Zuständigkeitsübertragung an ein anderes Gericht sprechen, insbesondere eine wesentliche Verkürzung des Prozesses, Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder eine wesentliche Verbilligung des Rechtsstreits bewirkt werden können, wurde bereits trotz Widerspruchs einer Partei eine Delegierung als zweckmäßig erachtet, etwa wenn eine Vielzahl von Zeugen eine extrem weite Anreise zum erkennenden Gericht hätten (vgl 4 Nc 103/02b). Tatsächlich liegt der Schwerpunkt der gegenständlichen Streitigkeit im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt, weil nicht nur die defekte Heizungsanlage sich dort (nämlich in Velden) befindet, sondern auch die Auftraggeber und der Installateur (der Kläger) dort wohnen. Dazu kommt noch, dass die Fertigung der gegenständlichen Heizungsanlage im Unternehmen der beklagten Partei in der Steiermark erfolgte und die Anreise der von der beklagten Partei beantragten Zeugen aus der Steiermark nach Klagenfurt schneller und kostengünstiger zu bewerkstelligen ist als nach Wien. Ein Bezugspunkt zu Wien ist nur insofern zu erkennen, als die beklagte Gesellschaft dort ihren Sitz hat. Mit Wien wurde, soweit bisher erkennbar, bloß korrespondiert. Die Beklagte bedient sich auch nicht eines Wiener, sondern eines Grazer Anwalts.
Letztlich entspricht auch die wesentliche Verbilligung und Beschleunigung des Rechtsstreits, die durch die begehrte Delegierung zu erwarten ist, einem eindeutigen Interesse der Beklagten. Bei einem derartigem Überwiegen der Zweckmäßigkeitsgründe für die begehrte Delegierung war daher dem Delegierungsantrag des Klägers trotz des vom Beklagten erhobenen Widerspruchs stattzugeben.
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