Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Bernhard W*****, und des mj. Markus W*****, vertreten durch Dr. Erwin Höller und Dr. Reinhold Lingner, Rechtsanwälte in Linz, infolge Revisionsrekurses des Vaters Mag. Wolfgang W*****, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 30. April 2004, GZ 15 R 102/04g 22, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr Umgebung vom 6. Februar 2004, GZ 8 P 169/99x 16, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Kinder auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
In dem (insoweit pflegschaftsgerichtlich genehmigten) Scheidungsvergleich vom 17. 6. 1999 verpflichtete sich der Vater, den Kindern ab 1. 7. 1999 monatliche Unterhaltsbeträge in Höhe des zweieinhalbfachen Regelbedarfs „derzeit sohin jeweils S 8.150" (= EUR 592,28) zu zahlen. Am 2. 9. 2003 beantragten die Kinder die Erhöhung der Unterhaltsbeträge auf monatlich EUR 732,50, rückwirkend ab 1. 9. 2000, und beriefen sich dabei auf ein gestiegenes Einkommen des Vaters. Dieser beantragte die Abweisung des Erhöhungsantrags: Staatliche „Transferleistungen" seien nunmehr teilweise auf den Unterhalt anzurechnen; darüber hinaus trage er die Kosten regelmäßiger teurer Fernreisen mit den Kindern.
Das Erstgericht gab dem Erhöhungsantrag teilweise statt und verpflichtete den Vater zur Zahlung unterschiedlich hoher Unterhaltsbeträge für unterschiedliche Zeiträume, ab 1. 4. 2003 zur Zahlung von monatlich EUR 612 pro Kind. Diese Beträge ergäben sich aus dem festgestellten Nettoeinkommen des Vaters in den jeweiligen Zeiträumen und den in der Judikatur entwickelten Prozentsätzen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen habe der Vater jedoch aus steuerrechtlichen Erwägungen einen Anspruch auf Kürzung der rechnerisch ermittelten Unterhaltsbeträge. Nach Auffassung des Gesetzgebers diene neben dem Unterhaltsabsetzbetrag auch die Familienbeihilfe seiner steuerlichen Entlastung. Im Ergebnis gelangte das Erstgericht zu einer Kürzung der nach der „Prozentmethode" ermittelten Unterhaltsbeträge für den gesamten Antragszeitraum, also ab 1. 9. 2000. Das Erstgericht gab dem Erhöhungsantrag daher erst für die Zeit nach dem 1. 7. 2001 (teilweise) statt.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung infolge Rekurses der Kinder teilweise ab und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs letztlich für zulässig. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts seien von der Unterhaltsbemessungsgrundlage weder die Betriebsratsumlage noch (vom Dienstgeber einbehaltene) Beiträge für eine höhere Pensionsvorsorge in Abzug zu bringen. Die vom Erstgericht zutreffend herangezogenen Prozentsätze seien daher von einer höheren Bemessungsgrundlage zu berechnen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei überdurchschnittlichem Einkommen die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen sei, um eine Überalimentierung zu vermeiden, wobei die Obergrenze im Bereich des zweieinhalbfachen Regelbedarfs gezogen werde. Entsprechend dem Antrag des Vaters sei noch die steuerliche Entlastung durch Anrechnung der Transferleistungen zu berücksichtigen. Diese finde auch dann statt, wenn der Unterhaltsanspruch durch einen "Unterhaltsstopp" begrenzt sei. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei das Erkenntnis des VfGH zu B 1285/00 nicht rückwirkend auf die nachträgliche Geltendmachung der Unterhaltsherabsetzung für den Zeitraum vor der Kundmachung des Erkenntnisses anzuwenden. Damit sei die steuerliche Entlastung erst ab 1. 10. 2002 zu berücksichtigen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil oberstgerichtliche Judikatur zur Abzugsfähigkeit der Betriebsratsumlage von der Unterhaltsbemessungsgrundlage fehle.
Mit seinem Revisionsrekurs strebt der Vater eine Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts an. Der Oberste Gerichtshof habe zwar im Zusammenhang mit Unterhaltsherabsetzungsanträgen von Unterhaltspflichtigen, die nach dem 13. 9. 2002 eingebracht wurden, ausgesprochen, dass die Anrechnung der Familienbeihilfe erst ab 1. 10. 2002 erfolgen könne. Zu den Fällen eines rückwirkenden Unterhaltserhöhungsantrags von Kindern liege jedoch insoweit keine höchstgerichtliche Judikatur vor. Angesichts der vorliegenden Umstände habe der Vater trotz der gebotenen steuerlichen Entlastung keinen erfolgversprechenden Herabsetzungsantrag stellen können. Es stelle eine willkürliche Gesetzesanwendung dar, ihm die gebotene steuerliche Entlastung für die Zeit vor dem 1. 10. 2002 zu verwehren und die "Anrechnung der Familienbeihilfe" nur von dem Zeitpunkt der Antragstellung der Kinder abhängig zu machen. Weiters sei die Rechtsprechung uneinheitlich, ob die Betriebsratsumlage von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzugsfähig sei; angesichts der Tatsache, dass diese einen „gesetzlich zwingenden Abzug" darstelle, sei die Abzugsfähigkeit zu bejahen.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil der Vater nicht aufzeigt, dass die Entscheidung von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhinge.
Zur Frage der Wirkungen des Erkenntnisses des VfGH vom 19. 6. 2002 (G 7/02 ua), welches am 13. 9. 2002 kundgemacht und mit dem die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" im § 12a FamLAG als verfassungswidrig aufgehoben worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner ausführlichen Entscheidung zu 8 Ob 139/03d (= ecolex 2004, 532) Stellung genommen, deren Richtigkeit auch vom Revisionsrekurswerber nicht in Zweifel gezogen wird. Dort wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich als Gesetzesänderung zu betrachten ist, die nicht zurückwirkt und mangels abweichender Anordnung mit ihrer Kundmachung wirksam wird. Prinzipiell ist daher die frühere Rechtslage für vor dem Kundmachungszeitpunkt liegende Zeiträume weiterhin anzuwenden. Eine Ausnahme besteht nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nur für "echte" Anlassfälle sowie darüber hinaus auch für all jene Verfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Erkenntnisses bereits anhängig waren. Wurde ein Verfahren allerdings erst nach Kundmachung des Erkenntnisses anhängig gemacht, ist die für die Bemessung des Unterhalts maßgebliche neue Rechtslage eben erst ab dem auf die Kundmachung folgenden nächsten Fälligkeitstermin (1. 10. 2002) anzuwenden (ebenso 10 Ob 55/03s). Dieser Rechtsansicht trat der erkennende Senat ausdrücklich bei (1 Ob 167/04x).
Der Revisionsrekurswerber verweist lediglich auf eine seines Erachtens unbefriedigende Differenzierung, vermag jedoch nicht darzulegen, aus welchen rechtlichen Erwägungen die dargelegten Rechtsfolgen hier nicht eintreten sollten. Auch für ihn hat es beim Grundsatz zu bleiben, dass Gesetzesänderungen durch aufhebende Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs erst mit deren Kundmachung wirksam werden. Die Begünstigung durch eine (allenfalls erweiterte) Anlassfallwirkung kann stets nur Parteien treffen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung ein Verfahren geführt haben, für dessen Ausgang die vom Verfassungsgerichtshof überprüfte gesetzliche Bestimmung von Bedeutung war. Ob eine von der überprüften Norm materiell betroffene Person überhaupt in der Lage gewesen wäre, ein behördliches Verfahren mit Aussicht auf Erfolg anzustrengen, ist für die "Anlassfallwirkung" ohne Bedeutung, sodass sich der Revisionsrekurswerber allein dadurch nicht beschwert erachten kann. Solange der Verfassungsgesetzgeber nicht ganz allgemein die Rückwirkung aufhebender Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs anordnet, bleibt es unvermeidlich, dass nur einzelne Parteien früher in den Genuss der Aufhebung kommen, wogegen viele materiell Betroffene weiterhin das als verfassungswidrig erkannte Gesetz gegen sich gelten lassen müssen, weil es regelmäßig erst mit Kundmachung des Erkenntnisses
Gleiches gilt für seine Ausführungen, das Rekursgericht habe die Betriebsratsumlage zu Unrecht nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug gebracht. Abgesehen davon, dass der Einfluss eines solchen Abzugs auf die Entscheidung minimal und damit vernachlässigbar wäre, weil dem Akt zu entnehmen ist, dass die Betriebsratsumlage nach§ 73 ArbVG jedenfalls weniger als 0,5 % seines Nettoeinkommens (zuletzt monatlich EUR 19,86) betrug, hat sich das Rekursgericht auf die Judikatur zum "Unterhaltsstopp" berufen und ohnehin großteils nicht den gesamten nach der Prozentmethode errechneten Unterhalt ausgeschöpft.
Der von den Kindern angesprochene Kostenersatz kommt nach der auf dieses Verfahren noch anzuwendenden Rechtslage nicht in Betracht.
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