Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans P*****, wider die beklagte Partei Mag. G*****, wegen 1,4 Mio EUR sA und Feststellung, AZ 22 Cg 164/04s des Landesgerichts Klagenfurt, infolge Vorlage des Akts durch das Oberlandesgericht Graz in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Das Landesgericht Innsbruck wird gemäß § 9 Abs 4 AHG als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der (anwaltlich nicht vertretene) Kläger begehrt unter anderem von der Beklagten 1,4 Mio EUR samt Zinsen mit der Begründung, diese habe ihn als erkennende Richterin in einem gegen ihn geführten Strafverfahren dadurch geschädigt, dass sie über ihn eine höhere Strafe verhängt habe, als sie seinem Verteidiger angekündigt hätte. Mitglieder eines Rechtsmittelsenats beim Oberlandesgericht Graz seien als Mittäter der Straftaten der Beklagten anzusehen, weil sie trotz ihrer Unzuständigkeit über Wideraufnahmeanträge entschieden hätten. Der Kläger beantragte, ihm Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren und das Verfahren außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz - zweckmäßigerweise am Landesgericht Innsbruck - zu führen.
Das Oberlandesgericht Graz legt nun den Akt "zur allfälligen Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG" vor. Der Kläger leite die gegen die Beklagte erhobenen Ansprüche (auch) aus jenen Beschlüssen ab, mit denen das Oberlandesgericht Graz die Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens versagt habe. Damit erfasse der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG auch das Oberlandesgericht Graz, dem das Erstgericht die Klage gemäß § 9 Abs 4 AHG vorgelegt hatte.
Auch wenn § 9 AHG in seinem Abs 1 nur von Klagen des Geschädigten gegen einen Rechtsträger spricht, ist dessen Abs 4 auch anzuwenden, wenn ein Kläger - unzulässiger Weise (§ 9 Abs 5 AHG) - Ansprüche unmittelbar gegen das handelnde Organ geltend macht (SZ 72/130; RIS-Justiz RS0112465; Schragel, AHG³ Rz 255).
Nachdem der Kläger bereits in der Klage ausgeführt hat, auch Organe des Oberlandesgerichts Graz hätten durch Fehlentscheidungen seine Schädigung herbeigeführt, was für eine Schadenersatzklage gegen die Erstrichterin ganz irrelevant wäre, besteht allerdings Grund zur Annahme, dass er in Wahrheit eine (Amtshaftungs )Klage gegen den Rechtsträger erheben wollte und bloß mangels ausreichender Rechtskenntnisse die Strafrichterin als Beklagte bezeichnet hat. Da somit nicht auszuschließen ist, dass der Kläger die Klage nach entsprechender Rechtsbelehrung in diesem Sinne ändert, erscheint eine Delegierung an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz geboten.
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