Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Patrick W***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Patrick W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 19. Jänner 2004, GZ 11 Hv 111/03z-178, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Patrick W***** der Verbrechen „des teils vollendeten, teils versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach dem § 206 Abs 1 StGB" (A 1; das unterlassene Anführen auch des § 15 StGB stellt einen bloßen Zitierfehler dar) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A 2) sowie der Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 207b Abs 3 StGB (A 3) und der Vergehen nach § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 1 SMG (A 4) schuldig erkannt.
Danach hat er
A.1. „im Zeitraum Juni 2001 bis Anfang April 2003" mit einer unmündigen Person, nämlich dem am 15. Februar 1989 geborenen Patrick B*****, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen bzw zu unternehmen versucht, indem er sich mehrfach in wiederholten, der Anzahl nach jedoch nicht mehr feststellbaren, Angriffen oral befriedigen ließ;
2. im Sommer 2001 außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, nämlich dem am 15. Februar 1989 geborenen Patrick B*****, vorgenommen, indem er diesen am Glied streichelte;
3. „im Zeitraum Juni 2001 bis Anfang April 2003" (nach dem insoweit anklagekonformen Schuldspruch liegt die Tatzeit, wiewohl im Urteil nicht näher angeführt, zwischen Anfang März und April 2003) eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nämlich den am 15. Februar 1989 geborenen Patrick B*****, unmittelbar durch ein Entgelt, nämlich entweder Bezahlung von Bargeldbeträgen oder Überlassung von Zigaretten und Cannabiskraut, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm vorzunehmen, indem er sich oral befriedigen ließ;
4. „im Zeitraum Juni 2001 bis Anfang April 2003" den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtmittel, nämlich Cannabiskraut erworben, besessen und anderen, darunter auch dem am 15. Februar 1989 geborenen Patrick B***** sowie dem am 4. August 1985 geborenen Jörgen A*****, überlassen, wobei er diesbezüglich Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtmittels ermöglichte und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährigen war.
Dieses Urteil, das auch rechtskräftige Schuld- und Freisprüche anderer Angeklagten enthält, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, bekämpft der Angeklagte Patrick W***** mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich jedoch als unbegründet erweist. Das Erstgericht hat unter eingehender Erörterung aller maßgebenden Verfahrensergebnisse und mit denkmöglicher Begründung dargelegt, auf Grund welcher Erwägungen es ausschließlich den Angeklagten der unter den Punkten A 1 bis 3 angeführten Sexualdelikte für schuldig erkannt hat, jedoch hinsichtlich der Mitangeklagten insoweit zu einem Freispruch gelangt ist. Dabei haben sich die Tatrichter auch ausführlich mit der Person und dem Aussageverhalten des Tatopfers Patrick B***** und dessen Beurteilung durch einen Sachverständigen auseinandergesetzt und denkrichtig ausgeführt, warum sie die Angaben dieses Zeugen für einen Schuldspruch des Beschwerdeführers als ausreichend, jedoch für einen solchen hinsichtlich der übrigen Angeklagten nicht für tragfähig beurteilten. Wenn sich der Beschwerdeführer demgegenüber auf einen untrennbaren Sachzusammenhang des Tatvorwurfes gegenüber seiner Person und den übrigen Angeklagten beruft und deshalb - die unterschiedliche Beurteilung der Aussage des Patrick B***** kritisierend - vermeint, dass das Erstgericht bei Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen auch zu einem Freispruch seiner Person hätte gelangen müssen und das Urteil demzufolge unzureichend begründet hätte, zeigt er in Wahrheit keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft unzulässigerweise lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Gleiches gilt auch für das gegen den Schuldspruch A 4 gerichtete Beschwerdevorbringen, mit dem der Angeklagte behauptet, dass er wegen der „offenkundigen Unglaubwürdigkeit" des ihn auch insoweit belastenden Zeugen Patrick B***** in diesem Punkt hätte freigesprochen werden müssen. Schließlich versagt auch der isoliert auf eine Passage aus der Aussage der Zeugin Angelika W***** bezugnehmende Beschwerdeeinwand, wonach Patrick B***** ohnedies selbst Drogen mit sich geführt habe (S 331/V). Damit wird das maßgebliche Vorbringen dieser Zeugin übergangen, wonach der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung, weder Suchtgift besessen noch an andere weitergegeben zu haben, nicht nur selbst Suchtgiftkonsument war, sondern auch Suchtgift „mitgebracht" hat (S 333/V).
Gleichfalls lediglich zu günstigeren Schlussfolgerungen als das Erstgericht sucht der Beschwerdeführer zu gelangen, wenn er den vom Schöffengericht für glaubwürdig erachteten Depositionen des Patrick B***** entlastendes Vorbringen des Zeugen Martin B***** sowie eine Schilderung des Genannten über das „Milieu", in dem sich Patrick B***** bewege, entgegenhält (S 334 ff). Auch diese erneut nur die Beweiswürdigung angreifenden Ausführungen sind nicht geeignet, den relevierten Nichtigkeitsgrund zur Darstellung zu bringen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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